Recht
Was bedeuten die Einträge im Impfpass bei den einzelnen Tieren
Die rechtlichen Aspekte einer Internetpräsenz bei uns Tierheilpraktikern
Neue EU-Verordnung zum Tierkörperbeseitigungsgesetz § 5 /2
Information zum neuen EU-Heimtierausweis
Versand von Arzneimitteln für Tiere darf verboten werden
Haftplichtversicherung für Tierheilpraktiker
BUSCOPAN COMPOSITUM® FÜR TIERE ist verschreibungspflichtig (rezeptpflichtig) und darf nur vom Tierarzt verschrieben oder angewandt werden!
Unser Kollegen Herr Jens Lau möchte an Sie alle eine Information über Buscopan im Verterinärbereich senden. Scheinbar gibt es immer wieder unterschiedliche Informationen über die Verwendung dieses Arzneimittels durch Tierheilpraktiker.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Was bedeuten die Einträge im Impfpass bei den einzelnen Tieren
Unsere Kollegin Frau Petra Grosalski hat wieder eine interessante Sache entdeckt, die für Sie zum täglichen Arbeitseinsatz sicherlich von Wichtigkeit ist.
Und wieder einmal habe ich mich die Tage mächtig darüber geärgert, das eine 18 Jahre alte Wohnungskatze u.a. gegen Leukose geimpft wurde - die Halterin wusste es noch nicht einmal.....
Da ich aus den Aufklebern im Impfausweis auch nicht wirklich schlau wurde, habe ich mich mal wieder Terriermässig auf die Suche begeben und habe eine ganz tolle Seite gefunden www.pei.de
Dort findet Ihr das Paul-Ehrlich-Institut. Es ist eine Einrichtung der BRD, es fördert durch Forschung und Prüfung Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit biomedizinischer Arzneimittel.Hier der Link zum Paul Ehrlich Institut
Die rechtlichen Aspekte einer Internetpräsenz bei uns Tierheilpraktikern
Eine Vorbemerkung zu Beginn:
Bei diesem Artikel handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung, denn diese ist nur Personen erlaubt, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt wurde. Siehe RBerG (Rechtsberatungsgesetz) http://www.gesetze-im-internet.de/berathig/index.htmlAn dieser Vorbemerkung wird schon deutlich, dass es für viele Dinge unseres täglichen Lebens Gesetze und Vorschriften gibt, die nicht jedem bekannt oder auch nur bewusst sind. Allen Interessierten kann ich die Internetseite http://www.gesetze-im-internet.de empfehlen, denn dort hat man die Möglichkeit sich über alle derzeit gültigen Gesetze zu informieren und sie auch im originalen Wortlaut nachzulesen. Dies ist nicht immer ganz einfach, aber eventuell preiswerter als jedes Mal einen Anwalt aufzusuchen. Und schließlich sind wir doch alle "mündige" Bürger.
Selbstverständlich finden sich dort auch die Gesetze zum Tierschutz, zu den Tierseuchen und auch das Arzneimittelrecht. Also alles Themen die auch für uns in der täglichen Arbeit wichtig sind.
Und in unserem Land gilt der Grundsatz, "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe".Nun aber zum eigentlichen Thema. Bei der Gestaltung einer Internetseite für Tierheilpraktiker sind besonders die folgenden Gesetze und Verordnungen von Bedeutung:
1. Telemediengesetz (TMG) http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/index.html
2. Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) http://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/index.html
3. unsere Berufsordnung http://www.thp-verband.de/satz.phpIm Gesetz über die Nutzung von Telediensten wird geregelt welche Angaben auf einer Internetpräsenz zwingend vorgeschrieben sind. Alle diese Angaben sollten auf einer eigenen Unterseite mit dem Namen Impressum zu finden sein. Diese Unterseite muss zwingend von jeder anderen Seite der Internetpräsenz mit einem Mausklick zu öffnen sein. Auch sollte man andere Bezeichnungen vermeiden, da es auch deswegen schon zu Abmahnungen gekommen ist. Der Verweis auf die Impressumsseite sollte sich in Größe und Aussehen nicht sonderlich von anderen Verweisen auf der Internetpräsenz unterscheiden. Das Beste ist ihn einfach in die Liste der Verweise mit aufzunehmen.
Auf der Seite Impressum sollten laut § 6 TDG folgende Inhalte stehen:§ 6 Allgemeine Informationspflichten
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Zu 1. Hier geben Sie einfach Ihren vollen Namen und die Praxisanschrift (bei einer Fahrpraxis die Wohnungsanschrift) an. Das Problem der juristischen Personen stellt sich normalerweise bei uns Tierheilpraktikern nicht.
Zu 2. Hier wird Ihre Postanschrift (siehe oben), eine Telefonnummer und eine E-Mail Adresse verlangt. Es reicht die Postanschrift einmal anzugeben.
Zu 3. Dies dürfte bei uns nicht zutreffen. Diese Regel betrifft beispielsweise Ärzte.
Zu 4. Wenn Sie zusätzlich zu Ihrer Tierheilpraxis noch ein Gewerbe (zum Beispiel für den Verkauf von Tierfutter) angemeldet haben muss auch Ihre Handelsregisternummer mit angegeben werden.
Zu 5. Betrifft uns nicht.
Zu 6. Wenn Sie von Ihrem Finanzamt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer erhalten haben müssen Sie diese ebenfalls mit angeben.
Dann sollten Sie auf der Impressumsseite noch einen Copyright Hinweis einfügen. Dieser kann in etwa wie folgt lauten:
Falls nicht anders angegeben, unterliegen alle Seiten in diesem Internetangebot dem Urheberrecht (Copyright). Dies gilt insbesondere für Texte, Bilder, Grafiken, Ton-, Video- oder Animationsdateien einschließlich deren Anordnung auf den Web-Seiten.
Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Seiten (oder Teilen davon) in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen und deren Veröffentlichung (auch im Internet) ist nur nach vorheriger Genehmigung gestattet.
Weiterhin können Bilder, Grafiken, Text- oder sonstige Dateien ganz oder teilweise dem Urheberrecht Dritter unterliegen.Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung in diesem Internetangebot ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind.
Auch sollte auf der Impressumsseite noch darauf hingewiesen werden, dass Sie jedwede Haftung für auf von Ihnen verwiesene fremde Internetpräsenzen ablehnen.
Dies könnte in etwa so formuliert werden:Trotz sorgfältiger Kontrolle übernehme ich keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für die Inhalte externer Links sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Trotzdem sollte man alle Internetpräsenzen auf die man verweist regelmäßig selber kontrollieren, ob die dort stehenden Inhalte noch den Verweis rechtfertigen.
Dann würde ich noch einen Zusatz anfügen, von dem allerdings nicht abgeklärt ist, ob er vor Gericht standhalten würde. Aber durch die Nennung kann man eventuell einer kostenpflichtigen Abmahnung entgehen.
Im Falle von wettbewerbsrechtlichen oder ähnlichen Problemen bitte ich Sie, zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten, mich bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Sollte ein berechtigtes Interesse auf Änderung bestehen so werde ich diese Änderung innerhalb einer angemessenen Frist selbstverständlich vornehmen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
Wie gesagt ist dieser Passus umstritten, denn noch wurde nicht höchstrichterlich über ihn entschieden. Aber schaden kann er auf jeden Fall nicht. Er soll dazu dienen den vielen Abmahnvereinen und den Anwaltskanzleien die sich mit Abmahnungen ein gutes Zubrot verdienen den Wind aus den Segeln zu nehmen.
Es gibt wirklich Abmahnvereine die den ganzen Tag nichts anderes tun, als das Internet nach Seiten zu durchsuchen, die gegen irgendeine Vorschrift oder ein Gesetz verstoßen. Den Inhabern dieser Seiten werden dann sofort kostenpflichtige Abmahnungen zugestellt. Diesen angefügt sind meistens noch Unterlassungserklärungen die der Seiteninhaber unterzeichnen soll. In diesen Unterlassungserklärungen werden hohe Summen gefordert, sollte man den Fehler nicht beheben oder gar wiederholen.
Diese Schreiben sind nicht selten so einschüchternd verfasst, dass viele einfach bezahlen. Oftmals lohnt sich aber auch der Gang zum Anwalt um die Abmahnung prüfen zu lassen. Oder man sollte sich zumindest über die Gesetze und Vorschriften die man verletzt haben soll genauestens informieren. (Wie Sie das ja mit dem Lesen dieses Artikels schon machen.)Damit haben wir das Impressum schon fertig ;-)
Das zweite wichtige Gesetz mit dem wir uns beschäftigen müssen, wenn wir eine Internetpräsenz betreiben wollen ist das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG). Dieses regelt welche Werbung wir machen dürfen und welche nicht. Die letzte Änderung an diesem Gesetz ist vom 26.04.2006, dies zeigt, dass auch Gesetze sich ständig ändern können und den aktuellen Gegebenheiten immer wieder angepasst werden. Das HWG regelt alle werbenden Aussagen die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier beziehen. Daher betrifft es auch uns und unsere Therapieangebote für Tiere.
Der § 3 dieses Gesetzes regelt das Verbot der irreführenden Werbung.
HeilMWerbG § 3 Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.Der Absatz 1 ist besonders wichtig, da es aufgrund seines Inhaltes bereits eine Abmahnung einer unserer Kolleginnen gegeben hat. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass eine therapeutische Wirksamkeit wissenschaftlich (also schulmedizinisch anerkannt) belegbar sein muss. Dies ist bei fast allen von uns angewandten Therapien nicht der Fall.
Also müssen wir sehr vorsichtig sein, wenn wir für Therapien die wir anbieten werben möchten. (Dies gilt natürlich nicht nur für Internetpräsenzen.) Man kann entweder davon absehen den angebotenen Therapien Wirkungen zuzuordnen, oder man fügt einen Passus auf der jeweiligen Seite hinzu, dass die angebotene Therapie wissenschaftlich nicht anerkannt ist. Das Benennen von Therapien in Form einer Aufzählung stellt allerdings keinen Verstoß gegen dieses Gesetz dar. Es wird erst gefährlich wenn man beispielsweise schreibt, dass die Homöopathie zum Beispiel bei Schmerzen helfen kann.
Genauso wichtig ist es keine Versprechen über einen Behandlungserfolg zu machen. Also bitte nicht schreiben: Mit der Laserakupunktur werden die Beschwerden in 95% der Fälle gelindert. Auch sollte man nicht schreiben, dass man bestimmte Beschwerden immer mit der Therapie XY behandelt. Zu dem Problem mit Fallbeispielen kommen wir weiter unten noch. Eine Aussage, dass die Therapie absolut nebenwirkungsfrei ist verstößt ebenfalls gegen dieses Gesetz. Auch wenn die Therapie wirklich nebenwirkungsfrei ist, wir dürfen nicht damit werben.Der § 9 regelt die Fernbehandlung
HeilMWerbG § 9 Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).
Dieser Paragraph bedarf eigentlich keiner weiteren Erläuterung. Auch vor dem Gesichtspunkt, dass uns Fernbehandlungen auch durch unsere Berufsordnung untersagt sind. Der § 11 regelt unter anderem die sehr beliebten Fallbeispiele
HeilMWerbG § 11 (1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, dass das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,
7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien,
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,
14. durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine dafür,
15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 12 entsprechend.
(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.Der Absatz 3 untersagt uns das Beschreiben von Fallbeispielen. Diese finden sich sehr häufig auf Seiten von Kollegen. Sie sind aber aufgrund dieses Paragraphen sehr riskant und ermöglichen es dafür abgemahnt zu werden.
Auch der Absatz 4 betrifft uns und unsere Internetpräsenzen. Wir dürfen keine Bilder von uns veröffentlichen, die uns in Ausübung unserer Tätigkeit zeigen.
Der Absatz 5 bezieht sich in seiner Formulierung nur auf menschliche Körper, trotzdem würde ich auf Vorher - Nachher Bildvergleiche auch bei Tieren verzichten. Auch das Veröffentlichen von offensichtlich kranken Tieren (per Bild) ist fraglich.
Der Absatz 11 kann auch Anwendung auf Gästebücher finden. Bitte kontrolliert ob sich in euren Gästebüchern Dankschreiben von Tierhaltern befinden. Am besten verzichtet man komplett auf ein Gästebuch.
Natürlich müssen auch alle anderen Absätze berücksichtigt werden, ich habe aber hier nur die für uns wichtigsten zusammengefasst.
Um die Brisanz der Befolgung dieses Gesetzes zu verdeutlichen hier auch der § 14. Dieser regelt die Strafen bei Zuwiderhandlung.
HeilMWerbG § 14
Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.Also besser das Gesetz einmal komplett durchlesen und sich unklare Stellen bei Bedarf erläutern lassen.
Nun bleibt zu guter Letzt noch unsere Berufsordnung, der wir als Verbandsmitglieder unterliegen.
Hier ist für eine Internetpräsenz der Artikel 6 wichtig.
Artikel 6 Werbung
Tierheilpraktiker verpflichten sich:
Jede unstandesgemäße Werbung zu unterlassen,
Veröffentlichungen jeder Art, nicht mit einer Werbung für die eigene Praxis zu verbinden, Berichte über Behandlungen, nur in Fachzeitschriften veröffentlichen zu lassen, keine Fernbehandlung anzubieten oder durchzuführen (eine Fernbehandlung liegt vor, wenn der Tierheilpraktiker den Patienten nicht gesehen oder untersucht hat), unentgeltliche Behandlungen nicht anzubieten, es ist unzulässig, nur aufgrund eingesandter Körperflüssigkeiten, Haare oder anderen Materials Diagnosen zu stellen oder Behandlungsempfehlungen zu geben. Eine sachliche Werbung in den Printmedien und im Internet mit Angaben zur Praxis wie Adresse, Praxiszeiten, Spezialisierung ist unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Verordnungen erlaubt.Hier wird noch einmal deutlicher formuliert was unter einer Fernbehandlung zu verstehen ist. Alles andere wird schon durch obengenannte Gesetze geregelt.
Nun zum Abschluss noch etwas, was eigentlich selbstverständlich sein dürfte.
Alle im Internet stehenden Inhalte unterliegen einem Copyright. Das heißt Sie dürfen keine fremden Inhalte, Bilder oder sonstiges kopieren und für Ihre eigene Internetpräsenz verwenden. Wenn Sie doch einmal einen Text oder ein Bild finden, welches Sie gerne verwenden möchten, dann fragen Sie den Eigentümer, ob er Ihnen dieses erlaubt. Sie möchten doch bestimmt auch nicht, dass jemand anderes ohne Ihre Erlaubnis Ihre Inhalte als seine eigenen ausgibt. Natürlich gibt es auch für diesen Sachverhalt Gesetze und Regelungen, aber das würde den Rahmen dann wirklich sprengen.Bitte lassen Sie sich von diesem ganzen Fachchinesisch nicht entmutigen. In der heutigen Zeit ist eine Internetpräsenz sehr wichtig. Die Bedeutung nimmt auch immer mehr zu. Viele Patientenhalter bevorzugen die Möglichkeit sich vorab etwas ausführlicher über den Tierheilpraktiker ihrer Wahl zu informieren.
Sie müssen lediglich bei der Erstellung die aktuelle Rechtslage beachten und in regelmäßigen Abständen kontrollieren, ob sich etwas an den relevanten Gesetzen geändert hat um dann Ihre Internetpräsenz entsprechend anzupassen.Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Internetpräsenz!
Finnja Terhaer
Weseler Str. 352
48163 Münster
www.tierheilpraxis-muenster.de
info@tierheilpraxis-muenster.de
Noch eine Erweiterung zum Thema Abmahnungen von unserer Kollegin Sabine Kuhlage
Von Vielen unbemerkt, ist zum Jahresbeginn ein neues Gesetz in Kraft getreten. Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 für neue formale Anforderungen für Geschäftsbriefe.
Im Klartext heisst das: Es müssen nun auch im Email Verkehr die gleichen Informationen wie in Geschäftsbriefen enthalten sein. Andernfalls drohen Zwangsgelder von bis zu € 5000.-. Ferner besteht die Gefahr durch Abmahnungen anderer Firmen. (Mitbewerber etc.)
Beispiel: Eine Gesellschaft, die unter die Regelungen des Handelsgesetzbuches fällt, muss neben der Bezeichnung der Firma, auch den Ort ihrer Handelsniederlassung, die Nummer, unter der sie im Handelsregister eingetragen ist, und das Handelsgericht, an dem sie eingetragen ist, mitteilen.
Informationen und Beispiele zu diesem Thema können Sie unter folgenden Links abrufen.
Neue EU-Verordnung zum Tierkörperbeseitigungsgesetz § 5 /2
Unter der VERORDNUNG (EG) Nr. 1774/2002 DES EUROPäISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
vom 3. Oktober 2002
mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
geändert am: 19.4.2004
Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom
10. März 2004 L 112 1
Hier der offizielle Gesetzestext:
Nach Art. 24 (1) Buchstabe a der VO (EG) Nr. 1774/2002 kann die zuständige Behörde das
Vergraben von Heimtieren genehmigen.Da die Beseitigungspflicht insoweit nicht gilt [§ 3 (1) Satz 2 TierNebG, ...unbeschadet des Art. 24 der VO (EG) Nr. 1774/2002...;"], setzt eine solche Genehmigung nicht den Erlass einer Verordnung nach Art. 2 (2) AGTierNebG (früher: AGTierKBG) voraus
Hier die Erläuterung:
Nach Artikel 3 dieser neuen EU Verordnung über tierische Nebenprodukte die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind - tote Heimtiere fallen leider darunter - müssen diese nach Maßgabe dieser VO ...gelagert werden.
Heimtiere werden als Material der Kategorie I betrachtet (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a Punkt iii), d.h. für
sie gelten die strengsten Regeln (in Kategorie I ist auch das ganze BSE Zeug).Zum Glück gibt es den Art. 24 Absatz 1, laut diesem kann die zuständige Behörde bei Bedarf
entscheiden, dass tote Heimtiere durch Vergraben direkt als Abfall beseitigt werden können.Aber das Problem an der Sache ist, dass noch niemand festgelegt hat, wer im Einzelfall die zuständige
Behörde ist!!!!Es ist also noch nicht klar wer bei Bedarf über das Vergraben entscheiden kann und darf.
Es ist zwar die Weisung herausgegeben worden, nach dem alten Tierkörperbeseitigungsrecht die
Zuständigkeiten vorübergehend zu belassen, dort war aber nie die Frage ob vergraben oder nicht - es war
einfach erlaubt nach § 5 Absatz 2.In der Praxis sieht das dann so aus, dass das Vergraben für den Besitzer im eigenen Garten kein Problem
darstellen dürfte. Wahrscheinlich ist das Veterinäramt irgendwann mal zuständige Behörde und gibt sein
Einverständnis.Bei Tierfriedhöfen o.ä, schaut es schon anders aus, die benötigen u.U. eine Zulassung und das wird dann
richtig kompliziert.Die Kreisverwaltungsbehörden können damit bereits nach derzeit geltendem Recht das Vergraben von
Haustieren genehmigen.Der vom BMVEL vorgelegte Entwurf einer Durchführungsverordnung zum TierNebG regelt in § 18 (4) die
Voraussetzungen, unter denen die nach Landesrecht zuständige Behörde das Vergraben von Heimtieren
genehmigen kann. Die obigen Ausführungen zur derzeit geltenden Rechtslage bleiben davon unberührt.
Insbesondere setzt das Vergraben von Heimtieren entsprechend den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1774/2002,
die insoweit vom nationalen Gesetzgeber nicht geändert werden können, eine entsprechende Genehmigung
der zuständigen Behörde voraus.Eine Genehmigung des Vergrabens von Heimtieren nach Art. 24 (1) Buchstabe a VO (EG) Nr. 1774/2002
(ggf. in Form einer Allgemeinverfügung) durch die Kreisverwaltungsbehörde sollte erteilt werden, wenn
folgende Anforderungen erfüllt sind:1. Nur einzelne Heimtiere (Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu
anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch
nicht verzehrt werden; dies sind insbesondere Hunde, Katzen, Kaninchen, Zwerghasen,
Meerschweinchen, Hamster und Vögel) dürfen vergraben werden.2. TSE-verdächtige Heimtiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei
denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde, sowie Heimtiere mit Tierseuchenverdacht
oder an Tierseuchen erkrankte Heimtiere dürfen nicht vergraben werden.3. Das Gelände muss für das Vergraben geeignet sein; der Platz zum Vergraben muss von der Kreisverwaltungsbehörde hierfür besonders zugelassen bzw. ausgewiesen sein ("Kleintierfriedhof")
oder es handelt sich um eigenes Gelände des Vergrabenden.4. Heimtiere dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher
Wege und Plätze vergraben werden.5. Die Heimtierkörper müssen so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden,
mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, bedeckt
sind. § 26 (2), die §§ 32 und 34 (2) des Wasserhalshaltsgesetzes bleiben unberührt.6. Die Tierkörper sind unverzüglich nach den in der Genehmigung genannten Vorgaben zu
vergraben. Das Lagern bzw. Zwischenlagern der Tierkörper ist nicht erlaubt.7. Die Tierkörper sind entweder ohne Umhüllung oder nur in einer Umhüllung zu vergraben,
die den Verwesungsprozess der Körper nicht beeinträchtigt.Das StMUGV geht davon aus, dass alle bayerischen Kreisverwaltungsbehörden solche Genehmigungen
ggf. in Form von Allgemeinverfügungen erlassen bzw. schon erlassen haben.Also alles in allem ist das Vergraben von eigenen Heimtieren in Einzelfällen und auf eigenem Grundstück
nach wie vor nicht verboten, nur nach dem neuen EU Recht auch nicht mehr ausdrücklich erlaubt.
Information zum neuen EU-Heimtierausweis
Seit dem 03.07.2004 ist die neue EU-Verordnung über die Ein- und Ausfuhr für Hunde, Katzen und Frettchen zwischen EU- Mitgliedsstaaten in Kraft getreten.
Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.1. der EU-Heimtierausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung (lesbar) oder Mikrochip identifizierbar sein.
a.) da die Kennzeichnung mit Tätowierung nur übergangsweise bis 02.07.2011 zulässig ist, empfiehlt es sich jüngere Tiere mit Mikrochip zu kennzeichnen.
2. die bisher verwendeten Impfpässe können weiter verwendet werden, wenn sie:
a.) noch gültig sind in Bezug auf den Impfschutz, d.h. gültig bis 12 Monate nach letzter Tollwutschutzimpfung.
b.) den inhaltlichen Angaben des EU-Heimtierausweises entsprechen, d.h. hinsichtlich Angaben zum Besitzer, zum Tier, seiner individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochip.3. Tierhalter, die nicht beabsichtigen mit ihrem Tier zu verreisen können weiterhin den bisherigen "Internationalen Impfpass" (gelb) benutzen.
4. Die Ausstellung des EU-Heimtierausweises ist gebührenpflichtig. (5,00 Euro)
Achtung!
Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich sind ermächtigt, für eine übergangsfrist von fünf Jahren Ihre bisherigen Anforderungen an den Tollwut Impfschutz (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.
Für weitere Informationen empfehlen wir sich an die zuständige Botschaft zu wenden.
Versand von Arzneimitteln für Tiere darf verboten werden
(27.07.2005)
Neustadt (aho) - Der Versand von apotheken- und verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln an Tierhalter darf
untersagt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.Der Kläger, ein Apotheker, betreibt über das Internet den Handel von Arzneimitteln für Menschen und Tiere.
Unter Berufung auf das Arzneimittelgesetz verbot ihm das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den
Versand von apotheken- und verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln an Tierhalter.Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass der Versand von Medikamenten für
Menschen gestattet sei; es gebe keine vernünftigen Gründe, warum dies bei Tierarzneimitteln nicht auch
zulässig sein solle.Der Widerspruch hatte keinen Erfolg, weshalb der Apotheker Klage beim Verwaltungsgericht erhob. Im
Klageverfahren wandte er sich nur noch gegen das Verbot, apothekenpflichtige Arzneien zu versenden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach dem Arzneimittelgesetz dürften Tierarzneimittel,
die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben seien, an Tierhalter nur in der Apotheke oder
durch den Tierarzt ausgehändigt werden; ein Versand sei nicht zulässig. Dieses Versandverbot sei auch
verfassungsgemäß, denn es diene sowohl dem Tierschutz als auch dem Gesundheitsschutz des Menschen.
Beim Kauf in der Apotheke könne im persönlichen Gespräch auf die schädlichen Wirkungen der Medikamente
hingewiesen werden und so Gefahren im Umgang mit den Arzneimitteln besser als beim Versand vorgebeugt
werden. Bei Tieren, deren Fleisch oder deren Produkte vom Menschen verzehrt würden, komme dies auch dem
Verbraucher zugute. Der Versandhandel mit Tierarzneimitteln berge gerade im Hinblick auf den Verbraucher
größere Risiken als derjenige mit Humanarzneimitteln.Erfahrungen in der Vergangenheit mit Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneimittelrückständen im Fleisch
hätten die Gefahren der unkontrollierten Anwendung von Tierarzneimitteln deutlich aufgezeigt. Deshalb dürfe beim
Versandhandel zwischen Medikamenten für Menschen und für Tiere zulässigerweise differenziert werden.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung
eingelegt werden.Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. Juni 2005 -
Haftplichtversicherung für Tierheilpraktiker
Berufshaftpflicht für Tierheilpraktiker
Berufshaftpflicht für Groß- und Kleintiere ohne Kastration und Operation, inkl. erweiterter Strafrechtschutz
Deckungssummen
3.000.000,- Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
Mietsachschäden in Höhe der Schadensdeckungssumme
Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadensfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache dieser Deckungssummen.
Jahresbeitrag 126,- Euro
+ 19% Vers.-St.
inkl. Privathaftpflicht für die ganze Familie 166,- Euro
+ 19% Vers.-St.Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Heilmaßnahmen, sofern diese zum Berufsbild eines Tierheilpraktikers und Tierphysiotherapeuten gehören.
Während der gesamten Laufzeit werden Sie individuell von uns betreut.
Alle Auskünfte und Fragen:
Lieselotte Binder-Kühne
Werner Kühne
Im Birkhau133
71561 Affalterbach
Versicherungsfachwirt
Tel. 07144/36129
Fax 07144/34313
EMail: Binder-Kuehne@t-online.de
Haftplichtversicherung für TierheilpraktikerIn Zusammenarbeit mit der Frankfurter Allianz, Hauptvertretung Rolf Bengelmann, haben wir eine Betriebshaftpflichtversicherung für Tierheilpraktiker incl. Privathaftpflichtversicherung mit folgendem Versicherungsschutz ausgearbeitet.
1 Die Deckungssummen betragen je Versicherungsfall bis
2.000.000 EUR für Personenschäden(für die einzelne Person nicht mehr als 2.000.000 EUR)
1.000.000 EUR für SachschädenDie Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
beträgt das Dreifache dieser Deckungssummen.
2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer als
Tierheilpraktiker/in und 1 Person3. Schäden an behandelten Tieren Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung der zur Behandlung
übernommenen, untersuchten oder behandelten Tiere. Unter Anrechung auf die vereinbarte Deckungssumme je
Versicherungsfall sowie die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers beträgt die Deckungssumme je
Versicherungsfall 60.000 EUR und die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
120.000 EUR.
Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 10 %, mindestens 100 EUR,
höchstens 1.000 EUR selbst zu tragen
4. Nadelakupunktur kann mit einem Zuschlag mitversichert werden.
5. Ausgenommene Behandlungen:
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden bei Behandlungen,
zu denen Tierheilpraktiker nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht befugt sind, d. h. die
einem approbierten niedergelassenen Tierarzt zu überlassen sind; aus der Durchführung von
Elektroakupunktur und von Akupunkturen zu Narkosezwecken;
- aus der Ausübung von Schockbehandlungen.
6. Privatperson
Die Deckungssummen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen je
Versicherungsfall
2.000.000 EUR für Personenschäden
1.000.000 EUR für Sachschäden
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
das Doppelte dieser Deckungssummen.
Bei Fragen wenden Sie sich an:
Rolf Bengelmann
Hauptvertretung der Frankfurter Allianz
Huftenstr. 1
73467 Kirchheim am Ries
Tel.: 0 73 62/67 32
Fax: 0 73 62/21 555Den Versicherungsbeitrag haben wir hier aus werberechtlichen Gründen nicht abgedruckt. Dieser ist bei jeder Versammlung, bei der Geschäftsstelle oder direkt bei Herrn Bengelmann zu erfragen.
Gez. Thomas Reich, VorstandschaftGrundsätzlich ist jedoch zu sagen, daß Sie sich immer bei mehreren Versicherungsagenturen ein Angebot erstellen lassen sollten welches direkt auf Ihre speziellen und persönlichen Belange zugeschnitten ist.







