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Berufsordnung für Tierheilpraktiker

Artikel 1 Grundsätze

-1- Tierheilpraktiker dienen der Gesundheit der von ihnen behandelten Tiere und der sich aus dem Tierschutz ergebenden Pflichten. Erfahrungen aus der tierheilkundlichen überlieferung und moderne medizinische Erkenntnisse werden zum Wohle der Tiere und ihrer Halter gleichermaßen angewandt.

-2- Tierheilpraktiker verhalten sich in Ausübung des Berufes, wie auch im Privaten stets der Würde ihres Berufsstands entsprechend und vermeiden alles, was dem Ansehen und der Würde des Standes abträglich ist.

-3- Die Ausübung des Tierheilpraktikerberufes stellt eine freiberufliche Tätigkeit dar.

Artikel 2 Berufspflichten

-1- Tierheilpraktiker verpflichten sich, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und stets nur die Heilmethoden anzuwenden, die nach ihrer überzeugung auf dem einfachsten und schnellsten Weg und ohne Schädigung des Tiers zum Heilerfolg führen oder Linderung verschaffen.

-2- Tierheilpraktiker verpflichten sich, bedenkliche Heilmittel in der Praxis nicht anzuwenden, insbesondere nicht bei der Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen. Tierheilpraktiker sind verpflichtet, die Tierhalter auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten hinzuweisen.

-3- Tierheilpraktiker sollen sich der Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst sein. Insbesondere müssen die Grenzen der gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen beachtet werden.

-4- Tierheilpraktiker sind in der Ausübung ihres Berufes frei. Niemand ist berechtigt, die Art der Behandlung eines Tieres vorzuschreiben. Tierheilpraktiker können eine Behandlung ablehnen, wenn sie der überzeugung sind, dass der betreffende Tierhalter seine Sorgfaltspflicht missachtet, und ein Vertrauensverhältnis zwischen Therapeut und Tierhalter nicht besteht. Die Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt hiervon unberührt.

-5- Tierheilpraktiker sind verpflichtet über verabreichte Arzneimittel Buch zu führen. Der Berufsverband stellt hierfür ein Arzneimittelnachweisbuch zur Verfügung. Im Lebensmitteltierbereich ist die Verabreichung von Arzneimitteln dem Tierhalter in geschriebener Form auszuhändigen.

Artikel 3 Schweigepflicht

-1- Tierheilpraktiker verpflichten sich, über alles zu schweigen, was ihnen in Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird.

-2- Unberührt hiervon bleiben Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sowie die Pflicht zur Meldung von Seuchenkrankheiten nach dem Tierseuchengesetz.

-3- Tierheilpraktiker müssen alle Personen, die ihnen in Ausübung ihres Berufes behilflich sind auf die Schweigepflicht hinweisen.

-4- Die Offenbarung eines Berufsgeheimnisses ist dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erfüllung einer Rechtspflicht notwendig ist, oder das bedrohte Rechtsgut überwiegt.

-5- Auskünfte an Versicherungen sollen im Einvernehmen mit dem Tierhalter baldigst und nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.

Artikel 4 Fortbildungspflicht

-1- Tierheilpraktiker sind zu ständiger Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung ist nachzuweisen. Die Berufsorganisationen sind verpflichtet Fortbildungsveranstaltungen anzubieten.

-2- Fortbildungsnachweise können nur vom Berufsverband oder durch vom Berufsverband autorisierte Organisationen und Personen ausgegeben werden. Die Nachweise sind aufzubewahren.

-3- Fortbildungsnachweise von Organisationen, die nicht vom Berufsverband anerkannt sind, zählen nicht als Nachweis im Sinne der Berufsordnung.

Artikel 5 Praxis

-1- In der Regel übt der Tierheilpraktiker seine Praxis an seinem Wohnort, bzw. am Ort seines ständigen Aufenthalts aus.

-2- Räumlichkeiten:
Die Praxisräume sollen den allgemeinen hygienischen Anforderungen entsprechen. Die Räume dürfen außerhalb der Sprechzeiten keinen anderen Zwecken dienen.

-3- Die Unterhaltung weiterer Praxen (Zweigpraxen) ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Alle auf den Namen des Tierheilpraktikers angemeldeten Praxen müssen dem Berufsverband gemeldet werden.

-4- Praxisschilder
Auf dem Praxisschild ist mindestens anzugeben:
- Die Bezeichnung „Tierheilpraktiker“
- Name des Tierheilpraktikers / der Tierheilpraktikerin
Das Schild darf Zusätze über akademische Grade, Titel, Sprechstunden und Telefonnummern enthalten. Das Schild darf ferner Hinweise über die Art der Tätigkeit bzw. der behandelten Tierarten enthalten, z.B. "Klein - und Großtiere", "Geflügel", "Homöopathie", "Phytotherapie" und ähnliches.
Nicht zulässig sind hingegen Bezeichnungen wie "Spezialist", "Fachtierheilpraktiker für -", "Diplomtierheilpraktiker" und ähnliches.

-5- Die Größe des Schilds soll ortsübliche Maße (in der Regel 30 x 50 cm) nicht übersteigen.

-6- Tierheilpraktiker verzichten auf die Führung akademischer Grade, die nicht an einer Hochschule der Bundesrepublik erworben worden sind, oder von einer zuständigen Behörde zur Führung in der Bundesrepublik zugelassen wurden. Entsprechendes gilt für Bezeichnungen wie „Professor“ „Privatdozent“ und Ähnliches.

-7- Für Vordrucke auf Briefbögen, Formularen und Stempeln gelten die unter „Praxisschilder“ aufgeführten Richtlinien entsprechend.

Artikel 6 Werbung

-1- Tierheilpraktiker verpflichten sich:
- Jede unstandesgemäße Werbung zu unterlassen,
- Veröffentlichungen jeder Art, nicht mit einer Werbung für die eigene Praxis zu verbinden,
- Berichte über Behandlungen, nur in Fachzeitschriften veröffentlichen zu lassen,
- keine Fernbehandlung anzubieten oder durchzuführen (eine Fernbehandlung liegt vor, wenn der Tierheilpraktiker den Patienten nicht gesehen oder untersucht hat),
- unentgeltliche Behandlungen nicht anzubieten,
- es ist unzulässig, nur aufgrund eingesandter Körperflüssigkeiten, Haare oder anderen Materials Diagnosen zu stellen oder Behandlungsempfehlungen zu geben.

-2- Eine sachliche Werbung in den Printmedien und im Internet mit Angaben zur Praxis wie Adresse, Praxiszeiten, Spezialisierung ist unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Verordnungen erlaubt.

-3- Für alle Anzeigen in den Printmedien gilt: Form und Größe sollen das für solche Anzeigen übliche Maß nicht übersteigen.

-4- Sprechzeiten sollen mindestens an der Praxistür angekündigt werden. Tierheilpraktiker sollen dafür Sorge tragen, dass die Tierhalter sie in Notfällen auch außerhalb der Sprechzeiten erreichen können.

Artikel 7 Zeugnisse und Gutachten

-1- Zeugnisse und Gutachten sollen Tierheilpraktiker nach bestem Wissen und Gewissen ausfertigen. Zweck und Empfänger sind anzugeben.

-2- Gutachten und Zeugnisse über Heilmittel dürfen nur in Fachzeitschriften veröffentlicht werden.

Artikel 8 Gebühren

-1- Tierheilpraktiker sind in der Höhe ihrer Gebühren frei.

-2- Als Grundlage für die Gebühren soll das von der Kooperation der Tierheilpraktikerverbände herausgegebene Gebührenverzeichnis angewandt werden.

Artikel 9 Verkauf und Verpachtung einer Praxis

-1- Beim Verkauf einer Praxis dürfen dem Kaufpreis nur die tatsächlich dem Käufer übergebenen Gegenstände und Einrichtungen zugrunde gelegt werden. Für Tierheilpraktiker ist es standesunwürdig, gewerbsmäßig Praxiskauf und Verkauf zu betreiben.

-2- Bei Verkauf oder Verpachtung einer Praxis sollen dem Berufsverband die Verträge zu Einsichtnahme und Beratung vorgelegt werden.

Artikel 10 Arzneimittel

-1- Vertrieb, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln sind nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Insbesondere, sind die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zu beachten.

-2- Tierheilpraktiker dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht erwerben, anwenden oder abgeben.

-3- Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur in der Apotheke erworben und in der Ausübung der Praxis angewandt, aber nicht abgegeben werden. Der Umgang mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln muss bei Eröffnung der Praxis schriftlich der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 67 AMG). Außerdem müssen über den Erwerb und den Verbrauch der apothekenpflichtigen Arzneimittel Nachweise geführt und diese auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden (§ 64 AMG, AATV).

-4- Tierheilpraktiker können freiverkäufliche Arzneimittel erwerben und anwenden, abgeben oder Handel damit treiben, wenn der Sachkundenachweis nach § 50 AMG erworben wurde.

Artikel 11 Haftpflicht

-1- Tierheilpraktiker sollen eine Berufshaftpflicht abschließen. Der Berufsverband kann Versicherungsgesellschaften empfehlen, die sich auf die Versicherung von Tierheilpraktikern spezialisiert haben.

-2- Von Einleitung und Verlauf von Strafverfahren und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen soll dem Berufsverband unverzüglich und in aller Offenheit Mitteilung gemacht werden.

Artikel 12 Meldepflicht und Anzeigepflicht

-1- Tierheilpraktiker müssen die Eröffnung ihrer Praxis anmelden:
1. Beim zuständigen Veterinäramt,
2. beim zuständigen Finanzamt,
3. bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Landratsamt),
4. bei der zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde
5. bei der Berufsgenossenschaft.

Artikel 13 Hilfskräfte

-1- Tierheilpraktiker können in ihrer Praxis Hilfskräfte anstellen. Die Beschäftigten sind sozialversicherungspflichtig und sind bei der Sozialversicherung anzumelden.

-2- Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiträge zu den Sozialversicherungen sind zu beachten.

Artikel 14 Berufsaufsicht

-1- Tierheilpraktiker unterstellen sich in ihrem eigenen Interesse und im Interesse des Berufsstandes der Aufsicht seines Berufsverbands.

-2- Vom Berufsverband aus gegebenem Anlass erbetene Auskünfte über Tätigkeit, Arbeitsweise und Heilerfolge sollen vom Tierheilpraktiker im Rahmen der Zumutbarkeit beantwortet werden.

-3- Der Berufsverband, bzw. dessen Beauftragte haben das Recht, sich über die ordnungsgemäße Berufstätigkeit des Tierheilpraktikers an Ort und Stelle zu unterrichten.

-4- Tierheilpraktiker verpflichten sich, Anordnungen ihres Berufsverbandes nachzukommen. Gegen Anordnungen, die nach Ansicht des Tierheilpraktikers ungerechtfertigt sind kann er/sie beim zuständigen Organ des Berufsverbandes Beschwerde einreichen.

Artikel 15 Standesdisziplin

-1- Tierheilpraktiker verhalten sich Kollegen gegenüber kollegial und üben keine unsachliche Kritik an Berufskollegen.

-2- Unsachgemäße Kritik an den Maßnahmen und Behandlungsmethoden anderer Kollegen sind zu vermeiden.

Artikel 16 Zuweisung gegen Entgelt

-1- Es ist standesunwürdig, sich gegenseitig Patienten gegen Entgelt zuzuweisen.

Artikel 17 Bestandsberatung

-1- Tierheilpraktiker können in landwirtschaftlichen Betrieben Bestandsberatungen durchführen.

-2- Die Bestandsberatung ist nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen. Sie dient der Behandlung und Vorbeugung gehäuft auftretender Krankheiten.

-3- Die Vergütung richtet sich nach Bestandsgröße und dem erforderlichen Zeitaufwand. Bei der Betreuung eines Betriebs sind die tierseuchenrechtlichen und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

-4- Tierheilpraktiker können mit den Tierhaltern Beratungs- und Behandlungsverträge abschließen.

Artikel 18 Verstöße gegen die Berufsordnung

-1- Verstöße gegen die Berufsordnung können im Wege eines ehrengerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens geahndet werden. Vorher sollte der Versuch einer kollegialen Einigung vor dem zuständigen Gremium des Berufsverbandes unternommen werden.

-2- In einem solchen Verfahren kann darüber entschieden werden, ob ein Tierheilpraktiker wegen beruflicher Untüchtigkeit aus dem Berufsverband ausgeschlossen werden soll.

-3- Streitigkeiten in Berufsfragen zwischen Berufsverbandsmitgliedern können vom hierfür zuständigen Gremium entschieden werden. Der ordentliche Gerichtsweg ist damit nicht ausgeschlossen.

-4- Verstöße gegen die Berufsordnung können mit einem Bußgeld bis eintausend Euro geahndet werden.

Artikel 19 Geltungsbereich

-1- Diese Berufsordnung gilt für alle Tierheilpraktiker und basiert auf Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und Gesetze.

Artikel 20 Änderungen

-1- Änderungen und Ergänzungen können nur vom Berufsverband beschlossen werden.

Inkrafttreten

Diese Berufsordnung wurde vom Ältester Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. beschlossen und tritt am 18. Februar 2011 in Kraft.

Münster 18. Februar 2011