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Satzung/Berufsordnung

Satzung

  • § 1

    Name und Sitz

    Der Verband trägt den Namen:
    "Ältester Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V."
    Der Verband wurde 1931 gegründet. Er hat seinen Sitz in Augsburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.

  • § 2

    Zweck des Verbands

    Zweck des Verbands ist:

    1. Die Wahrnehmung und Förderung aller, die Tierheilpraktiker und ihren Berufsstand betreffenden fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Interessen.
    2. Der Verband ist allein berechtigt, über Tierheilpraktikerbelange mit den Dienststellen der Bundesregierung oder den Länderregierungen sowie mit anderen Verbänden zu verhandeln.
  • § 3

    Aufgaben des Verbands

    Die Aufgaben des Verbands sind:

    1. Die Vertretung der standes- und medizinpolitischen Interessen der Tierheilpraktiker bei Dienststellen und Behörden.
    2. Die Koordinierung der Fachfortbildung sowie die Sammlung und Erforschung tierheilkundlicher Erfahrungen.
    3. Die Veranstaltung und Förderung von Lehrgängen, die der Fortbildung der Mitglieder dienen.
    4. Die Erarbeitung und Verbesserung der tierheilpraktischen Ausbildungsnormen.
    5. Die Förderung und Veranstaltung von Kongressen, Lehrgängen, Kundgebungen und Ausstellungen, die dem Zweck des Verbands dienen.
    6. Eine dem Vereinszweck entsprechende Einwirkung auf Rundfunk, Presse, Fernsehen und andere Medien.
    7. Die Errichtung und Verbesserung einer Berufsordnung.
    8. Die fortlaufende Führung eines Verzeichnisses aller dem Verband angeschlossenen Tierheilpraktiker.
    9. Die Sorge für ein gutes Verhältnis der Tierheilpraktiker untereinander und zu den übrigen Berufen des Gesundheitswesens.
    10. Die Erweiterung und Vertiefung der Beziehungen zu den anderen Organisationen praktizierender Naturheilkundiger in Deutschland und dem Ausland.
    11. Die Erweiterung und Vertiefung der Zusammenarbeit mit den Tierschutzverbänden, Tierzuchtverbänden, Standesvertretungen der Landwirte und ähnlichen Organisationen.
  • § 4

    Neutralität

    Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

  • § 5

    Mitgliedschaft

    Es können aufgenommen werden:

    1. Es können aufgenommen werden:

    a) Als ordentliche Mitglieder:
    Jeder, der von der Prüfungskommission des Ältesten Verbands der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. mit Erfolg überprüft wurde und im Zuge der jeweiligen regionalen Verwaltungspraxis seine Tätigkeit als praktizierender Tierheilpraktiker ordnungsgemäß gemeldet hat und damit die Tierheilkunde ohne Bestallung ausübt.
    Ordentliche Mitglieder sind zur Führung des gesetzlich geschützten Verbandszeichens nach §7 berechtigt.

    b) Als außerordentliche Mitglieder:

    1. Personen, die sich an einer vom Verband anerkannten Ausbildungsstätte (Fachschule, Tierklinik) auf den Beruf des Tierheilpraktikers vorbereiten (Berufsanwärter)

    2. Personen, die die Tierheilkunde ausüben, ohne die verbandsinterne Prüfung abgelegt zu haben.

    Außerordentliche Mitglieder sind nicht zur Führung des Verbandszeichens nach §7 berechtigt.

    c) Als fördernde Mitglieder:
    Natürliche und juristische Personen, welche die Bestrebungen des Verbands als fördernde Mitglieder unterstützen wollen.
    Fördernde Mitglieder sind nicht zur Führung des Verbandszeichens berechtigt.

    2. Die Aufnahmeanträge sind an die Geschäftsstelle des Verbands zu richten, wonach der Vorstand nach Sachlage über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme in den Verband ist automatisch die Mitgliedschaft im jeweiligen Landesverband verbunden.

    3. Mitglieder und andere Personen, die sich um den Berufsstand der Tierheilpraktiker oder dem Tierschutz besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    4. Mit der Aufnahme in den Verband erkennt das Mitglied die Satzung bindend an und unterwirft sich der Berufsordnung.

  • § 6

    Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet:

    a) Bei ordentlichen Mitgliedern:

    - durch Austritt
    - durch Ausschluss
    - durch Tod

    b) In allen anderen Fällen:

    - durch Austritt
    - durch Ausschluss
    - durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person

    c) Bei Ausschluss hat das Mitglied das Recht, mit einer Frist von 14 Tagen beim Ältestenrat (§ 21ff) schriftlich Berufung einzulegen. Bis zur Entscheidung des Ältestenrats ruhen die Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedsverhältnis.

    2. Der Ausschluss erfolgt:

    a) bei verbandsschädigendem Verhalten
    b) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen Satzung oder Berufsordnung
    c) wenn ein Mitglied trotz Mahnung mehr als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

    3. Über den Ausschluss beschließt die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden (§18ff) mit 2/3 Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 30 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Sollte das Mitglied gem. § 6 -1- c Berufung beim Ältestenrat einlegen, so ist vor dem Beschluss die Entscheidung des Ältestenrats abzuwarten.

    4. Kündigungsfrist

    Die Kündigungsfrist beträgt:

    - für ordentliche Mitglieder 1 Kalenderjahr
    - für andere Mitglieder vierteljährlich zum Schluss des jeweiligen Quartals

  • § 7

    Verbandszeichen

    Der Verband besitzt ein gesetzlich geschütztes Verbandszeichen. Zur Führung des Verbandszeichens und der Bezeichnung Tierheilpraktiker sind nur ordentliche Mitglieder des Ältesten Verbands der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. berechtigt. Das Nähere regelt die Verbandszeichensatzung.

  • § 8

    Berufsordnung

    Die Grundsätze, die die Mitglieder in Ausübung ihres Berufs, in kollegialem Verhalten untereinander und im Auftreten in der Öffentlichkeit sowie Tierhaltern gegenüber beachten sollen, sind in der Berufsordnung für Tierheilpraktiker zusammengefasst. Die Berufsordnung ist Teil der Satzung.
    Die Berufsordnung gilt als subsidiarische Rechtsnorm.
    Änderungen und Ergänzungen der Berufsordnung werden mit 2/3 Mehrheit durch die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden beschlossen.
    Vorschläge zur Änderung können vom Vorstand oder von den Landesverbandsvorsitzenden gemacht werden.

  • § 9

    Organe

    Organe des Ältesten Verbands der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. sind:

    1. Der Vorstand (§ 10 ff)
    2. Die Mitgliederversammlung (§ 14 ff)
    3. Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden (§ 18 ff)
    4. Die Landesverbände (§ 20)
    5. Der Ältestenrat (§ 21 ff)
  • § 10

    Der Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden (Präsident) dem zweiten Vorsitzenden und zwei Beiräten. Sie müssen Mitglieder des Verbands sein.

    2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende jeweils allein.

    3. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

    4. Bei Rechtsgeschäften bis zur Höhe von € 1500.- ist der erste und zweite Vorsitzende jeweils allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte über € 1500.- können nur vom ersten und zweiten Vorsitzenden gemeinsam abgeschlossen werden. Dies gilt im Außen- und Innenverhältnis.
  • § 11

    Berufung/ Abberufung/ Geschäftsführung des Vorstands
    1. Der erste und zweite Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von vier Jahren gewählt. Alle Mitglieder haben das Recht, Kandidaten für das Amt des ersten und zweiten Vorsitzenden vorzuschlagen. Vorschläge müssen 14 Tage vor der Wahl mit Namen und Anschrift des Kandidaten, sowie mit dessen Einverständniserklärung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
      Der erste Vorsitzende (Präsident) und der zweite Vorsitzende (Vizepräsident) sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
      Ist zur Wahl jeweils nur ein Kandidat vorgeschlagen, so ist mit "Ja" oder "Nein" abzustimmen.
      Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
      Das Wahlergebnis ist in den Verbandsmitteilungen zu veröffentlichen.

    2. Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn grobe Verstöße gegen die Satzung oder in der Geschäftsführung vorliegen. Der Gesamtvorstand kann nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Neuwahl in derselben Sitzung abberufen werden.

    3. Scheidet der erste Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstands aus, so berufen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zum Ende der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

    4. Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich. Bare Auslagen sind zu erstatten. Der erste Vorsitzende erhält eine Vergütung, deren Höhe die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden beschließt. Die für den Dienstvertrag geltenden Bestimmungen des BGB finden auf die Geschäftsführung des Vorstands Anwendung.

    5. Die Zusammenarbeit im Vorstand erfolgt auf Grundlage einer Geschäftsordnung, die sich der Vorstand selbst gibt.

    6. Der Vorstand kann die Einrichtung einer Geschäftsstelle beschließen, der ein Geschäftsführer vorsteht. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand angestellt und arbeitet mit diesem zusammen. Wenn keine Geschäftsstelle besteht, übernimmt der erste Vorsitzende die Aufgaben des Geschäftsführers.

    7. Die beiden Beiräte werden von der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden auf Dauer von vier Jahren gewählt.
  • § 12

    Zuständigkeit des Vorstands
    1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, sofern sie die Satzung nicht einem anderen Organ zuweist. Der Vorsitzende hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden durchzuführen. Die übrigen Vorstandsmitglieder haben ihn in dieser Aufgabe zu unterstützen.

    2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
      1. Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbands
      2. Regelmäßige Unterrichtung der Landesverbandsvorsitzenden über alle wesentlichen Geschäfte des Verbands
      3. Erstellen eines Geschäftsberichts am Ende jedes Geschäftsjahres

    3. Über die Erledigung wichtiger und eilbedürftiger Fragen, deren Entscheidung an sich der Mitgliederversammlung oder der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden vorbehalten sind, kann der Vorstand allein beschließen. Wird hierbei der erste Vorsitzende überstimmt, so kann er die Ausführung des Beschlusses aussetzen, muss aber unverzüglich eine Versammlung des jeweiligen Organs einberufen.
  • § 13

    Beschlussfassung des Vorstands
    1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen wird. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Einberufung der Vorstandssitzung zu verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage. Einer Tagesordnung bedarf es nicht. Ist keine Einigung über den Sitzungsort zu erzielen, findet die Vorstandssitzung am Wohnort des ersten Vorsitzenden statt.

    2. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn der erste und zweite Vorsitzende und mindestens ein Beirat anwesend sind, oder einer der beiden Vorsitzenden und beide Beiräte. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

    3. Über den Verlauf der Sitzung ist Protokoll zu führen.
  • § 14

    Die Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Verbandes

    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.

    3. Die Mitgliederversammlung soll jährlich, an einem zentral gelegenen Ort, an einem Wochenende möglichst im ersten Halbjahr stattfinden.
  • § 15

    Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
      - des Vorstands
      - des Beirats
      - der Landesverbandsvorsitzenden

    2. Entgegennahme
      - des Kassenberichts
      - des Kassenprüferberichts

    3. Entlastungen
      - des Vorstands
      - des Beirats
      - des Kassiers

    4. Wahl und Abberufung
      - des ersten Vorsitzenden (Präsident)
      - des zweiten Vorsitzenden (Vizepräsident)
      - des Kassiers
      - der beiden Kassenprüfer
      - des Schriftführers
      - des Ältestenrats

    5. Beratung und Beschlussfassung über Anträge.

    6. Beratung und Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung und der Berufsordnung.

    7. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet.
  • § 16

    Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung

    Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an einem zentral gelegenen Ort, an einem Wochenende einberufen werden, wenn

    • es ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen
    • es die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden beschließt
    • es der Vorstand für notwendig erachtet

    Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

  • § 17

    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit.

    2. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    3. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Protokollführer ist der Schriftführer des Verbands. Ist der Schriftführer nicht anwesend, so ist ein Protokollführer zu wählen. Das Protokoll wird vom Schriftführer und vom ersten Vorsitzenden beurkundet.

    4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können vom Versammlungsleiter zugelassen werden. Über eine Zulassung von Presse, Rundfunk oder Fernsehen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

    5. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

    6. Briefwahlstimmen zur Vorstandswahl sind zulässig, nicht jedoch zur Abberufung des Vorstands.
  • § 18

    Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden
    1. Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden wird vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an einem zentral gelegenen Ort einberufen, wenn
      - er den Zusammentritt für notwendig hält,
      - es drei Landesverbandsvorsitzende unter Angabe der Gründe schriftlich fordern.

    2. Stimmberechtigt in der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden sind die Vorsitzenden der Landesverbände oder, bei deren Verhinderung, deren jeweilige Vertreter, sowie der erste und zweite Vorsitzende und die beiden Beiräte mit je einer Stimme.

    3. In der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden hat jeder Landesverbandsvorsitzende zu seiner persönlichen Stimme je angefangene zehn Mitglieder seines Landesverbands eine weitere Stimme. Die Mitgliederzahl hierfür entspricht dem Stand des 31. Dezember des vergangenen Jahres. Ist ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Vorsitzender eines Landesverbands, so überträgt der Landesverband sein Stimmrecht dem Stellvertreter des Landesverbandsvorsitzenden.

    4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Landesverbände vertreten sind.

    5. Die Versammlung ist nicht öffentlich.

    6. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

    7. Der erste und zweite Vorsitzende eines Landesverbandes werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von vier Jahren gewählt. Alle Mitglieder haben das Recht, Kandidaten für das Amt des ersten und zweiten Landesverbandsvorsitzenden vorzuschlagen. Vorschläge müssen 14 Tage vor der Wahl mit Namen und Anschrift des Kandidaten, sowie mit dessen Einverständniserklärung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden, oder können in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden.
      Ist zur Wahl jeweils nur ein Kandidat vorgeschlagen, so ist mit "Ja" oder "Nein" abzustimmen.
      Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
      Das Wahlergebnis ist in den Verbandsmitteilungen zu veröffentlichen.
      Die Wiederwahl/Neuwahl der Landesverbandsvorsitzenden ist alle 4 Jahre oder wenn einzelne Landesverbandsvorstände Ihr Amt nicht mehr ausüben an der Landesverbandsversammlung oder an der Jahreshauptversammlung, wenn keine Landesverbandsversammlung statt findet.

    8. Die Vorstände der Landesverbände können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn grobe Verstöße gegen die Satzung oder in der Geschäftsführung vorliegen. Der Gesamtvorstand kann nur durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Neuwahl in derselben Sitzung abberufen werden.
      Scheidet der erste Landesverbandsvorsitzende während seiner Amtszeit aus, so tritt an seine Stelle der zweite Landesverbandsvorsitzende. Durch eine Mitgliederversammlung kann ein Landesverbandsvorsitzender für den zweiten Vorsitz für die verbleibende Amtszeit neu bestellt werden.

    9. Die Tätigkeit des Landesverbandsvorstands erfolgt ehrenamtlich. Bare Auslagen sind zu erstatten. Die für den Dienstvertrag geltenden Bestimmungen des BGB finden auf die Geschäftsführung des Landesverbandsvorstands Anwendung.
  • § 19

    Zuständigkeit der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden

    Aufgaben der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden sind:

    • Unterstützung des Vorstands durch gemeinsame Willensbildung
    • Vorschläge zur Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften
    • Festlegung der Beiträge
    • Festlegung der Vergütung des ersten Vorsitzenden
    • Wahl und Abberufung der beiden Beiräte im Vorstand
    • Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verband
    • Beschlussfassung über die Mitgliederversammlung
    • Errichtung, Beschluss und Änderungen der Berufsordnung
  • § 20

    Die Landesverbände
    1. Die Landesverbände sind die Vertretung des Verbands in den einzelnen Bundesländern. Die Grenzen der Landesverbände sollen mit den politischen Grenzen der Bundesländer übereinstimmen. Die Mitglieder des Ältesten Verbands der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. sind zugleich Mitglieder im jeweiligen Landesverband.
      Die Landesverbände nehmen auf regionaler Ebene die Interessen des Ältesten Verbands der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. wahr und, im Einvernehmen mit dem Vorstand, die Vertretung der Mitglieder bei den Landesbehörden.
    2. Die Landesverbände sorgen für die Durchsetzung der sich aus der Berufsordnung ergebenden Pflichten.

    3. Die Landesverbände können sich eigene Satzungen geben. Die Satzungen müssen vom Vorstand des Ältesten Verbands der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. angenommen und unterzeichnet sein.

    4. Verweigert ein Landesverband durch ausdrückliche Erklärung seines Vorstands die weitere Ausübung seiner Funktion als Organ des Ältesten Verbands der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V., so bleiben seine Mitglieder von diesem Zeitpunkt an ausschließlich Mitglieder des Ältesten Verbands der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V.
  • § 21

    Der Ältestenrat

    Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht Vorstandsmitglieder oder Landesverbandsvorsitzende sein dürfen.
    Die Mitglieder des Ältestenrats werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf Dauer von vier Jahren gewählt.
    Eine Abberufung aus dem Ältestenrat ist nicht möglich.
    Gewählt werden können nur Mitglieder, die in ununterbrochener Reihenfolge mindestens zehn Jahre Mitglieder des Verbands waren und noch Mitglied des Verbands sind. Gleichzeitig mit der Wahl werden zwei Stellvertreter gewählt, die im Fall eines Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Ältestenrats automatisch nachrücken.

  • § 22

    Zuständigkeit des Ältestenrats

    Der Ältestenrat ist zuständig für:

    • die Entscheidung über Berufung bei Ausschlüssen von Mitglieder gem. §6
    • die einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, wenn sich diese der Entscheidung des Ältestenrats unwiderruflich unterwerfen
    • sonstige Aufgaben, die dem Ältestenrat von der Mitgliederversammlung oder der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand übertragen werden
    • Entscheidungen über Wiederaufnahme ausgetretener Mitglieder
  • § 23

    Beschlussfassung des Ältestenrats

    Die Beschlussfassung des Ältestenrats erfolgt mit einfacher Mehrheit.
    Jedes Ältestenratmitglied hat eine Stimme.
    Die Beschlussfassung kann auch schriftlich erfolgen.
    Die Beschlüsse sind in einem Beschlussbuch festzuhalten.

  • § 24

    Kasse

    Ein Mitglied wird von der Mitgliederversammlung mit der Führung der Kasse beauftragt.

    Zur Prüfung der Kasse sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr zu wählen, die nicht Mitglied im Vorstand sein dürfen.

    Die Kassenprüfer haben die Buchführung und Kasse mindestens einmal im Jahr, möglichst kurz vor der Mitgliederversammlung zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung zu erstatten.

  • § 25

    Beitrag

    Die Mitglieder des Verbands zahlen einen Jahresbeitrag zur Deckung der Auslagen und zur Erreichung des Vereinszwecks. Die Durchführung der Aufgaben des Verbands müssen durch die Beiträge des Verbands gesichert sein.
    Der Beitrag wird von der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden festgelegt.

  • § 26

    Satzungsänderungen
    1. Satzungsänderungen können vom Vorstand, von der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden, von mindestens zwei Landesverbänden oder von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

    2. Die Anträge zur Satzungsänderung sind an den Vorstand zu richten. Sie müssen den zu ändernden Teil der Satzung sowie den geänderten Teil der Satzung im genauen Wortlaut nebst einer kurzen Begründung enthalten.

    3. Satzungsänderungen sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die beantragte Satzungsänderung ist den Mitgliedern auf der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

    4. Satzungsänderungen, die nicht den Inhalt, sondern nur die Form betreffen, und vom Amtsgericht, Verwaltungsgericht oder einer zuständigen Behörde verlangt werden, können vom Vorstand allein beschlossen werden.
  • § 27

    Auflösung des Verbands
    1. Die Auflösung des Verbands kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Die beantragte Auflösung kann nur von einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

    2. Im Fall der Auflösung des Verbands sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der amtierende Vorsitzende des Verbands und sein Stellvertreter als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt.

    3. Im Fall der Auflösung des Verbands ist nach der Liquidation vorhandenes Vermögen einem zweckverwandten gemeinnützigen Verein zuzuführen. Im Auflösungsfall ist hierüber eine Bestimmung zu treffen, entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • § 28

    Gerichtsstand

    Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern ist Augsburg als Sitz des Verbands Gerichtsstand.

Diese Satzung tritt am 6. Juni 1985 in Kraft.

Geändert am 29.03.2009.

Berufsordnung

  • Artikel 1

    Grundsätze
    1. Tierheilpraktiker dienen der Gesundheit, der von ihnen behandelten Tiere und den sich aus dem Tierschutz ergebenden Pflichten. Erfahrungen aus der tierheilkundlichen Überlieferung und moderne medizinische Erkenntnisse werden zum Wohl der Tiere angewandt.

    2. Tierheilpraktiker verhalten sich in Ausübung des Berufs, wie auch im Privaten stets der Würde des Berufsstands entsprechend und vermeiden alles, was dem Ansehen und der Würde des Standes abträglich ist.

    3. Die Ausübung des Tierheilpraktikerberufes ist eine gewerbliche Tätigkeit.
  • Artikel 2

    Berufspflichten
    1. Tierheilpraktiker verpflichten sich, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und stets nur die Heilmethoden anzuwenden, die nach ihrer Überzeugung auf dem einfachsten und schnellsten Weg und ohne Schädigung des Tieres zum Heilerfolg führen oder Linderung verschaffen.

    2. Tierheilpraktiker verpflichten sich, bedenkliche Heilmittel in der Praxis nicht anzuwenden. Tierheilpraktiker sind verpflichtet, die Tierhalter auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten hinzuweisen.

    3. Tierheilpraktiker sollen sich der Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst sein. Insbesondere müssen die Grenzen der gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen beachtet werden.

    4. Tierheilpraktiker sind in der Ausübung ihres Berufes frei. Die Wahl der Behandlungsmethode obliegt dem Tierheilpraktiker. Tierheilpraktiker können eine Behandlung ablehnen, wenn sie der Überzeugung sind, dass der betreuende Tierhalter seine Sorgfaltspflicht missachtet und ein Vertrauensverhältnis zwischen Tierheilpraktiker und Tierhalter nicht besteht. Die Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt hiervon unberührt.

    5. Tierheilpraktiker sind verpflichtet, über verabreichte Arzneimittel Buch zu führen. Der Berufsverband stellt hierfür ein Arzneimittelnachweisbuch zur Verfügung. Im Lebensmitteltierbereich ist die Verabreichung von Tierarzneimitteln dem Tierhalter in geschriebener Form auszuhändigen.
  • Artikel 3

    Schweigepflicht
    1. Tierheilpraktiker verpflichten sich, über alles zu schweigen, was ihnen in Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird.

    2. Unberührt hiervon bleiben Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sowie die Pflicht zur Anzeige bzw. Meldung von Erkrankungen nach dem Tiergesundheitsgesetz.

    3. Tierheilpraktiker müssen alle Personen, die ihnen in Ausübung ihres Berufes behilflich sind, auf die Schweigepflicht hinweisen.

    4. Die Offenbarung eines Berufsgeheimnisses ist dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erfüllung einer Rechtspflicht notwendig ist oder das bedrohte Rechtsgut überwiegt.

    5. Auskünfte an Versicherungen sollen im Einvernehmen mit dem Tierhalter baldigst und nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.
  • Artikel 4

    Fortbildungspflicht
    1. Tierheilpraktiker sind zu ständiger Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung ist nachzuweisen. Die Berufsorganisationen sind, laut Satzung verpflichtet, Fortbildungsveranstaltungen anzubieten.

    2. Alle Fortbildungsnachweise, die belegen, dass der Tierheilpraktiker seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist, sind aufzubewahren.
  • Artikel 5

    Praxis
    1. In der Regel übt ein Tierheilpraktiker seine Praxis an seinem Wohnort bzw. am Ort des ständigen Aufenthalts aus. Das Betreiben einer Fahrpraxis ist zulässig, wenn die Lagerung von Arzneimitteln und empfindlichen Medizinprodukten, die nicht mitgeführt werden, an seinem Wohnort vorschriftsmäßig gewährleistet ist.

    2. Räumlichkeiten: Die Praxisräume sollen den allgemeinen hygienischen Anforderungen entsprechen. Die Räume dürfen außerhalb der Sprechzeiten keinem anderen Zwecken dienen.

    3. Die Unterhaltung weiterer Praxen ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Alle auf den Namen des Tierheilpraktikers angemeldeten Praxen müssen dem Berufsverband gemeldet werden.

    4. Auf dem Praxisschild ist mindestens anzugeben:
      - Die Bezeichnung „Tierheilpraktiker“
      - Name des Tierheilpraktikers
      Das Schild darf Zusätze über akademische Grade, Titel, Sprechstunden und Telefonnummern enthalten. Das Schild darf ferner Hinweise über die Art der Tätigkeit bzw. der zu behandelnden Tierarten enthalten, z. B. „Klein- und Großtiere“, „Geflügel“, „Homöopathie“, „Phytotherapie“ und ähnliches. Jedoch nicht mehr als drei Hinweise. Nicht zulässig sind hingegen Bezeichnungen wie: „Spezialist“, „Fachtierheilpraktiker für …“, „Diplomtierheilpraktiker“ und ähnliches.

    5. Die Größe des Schildes soll ortsübliche Maße (in der Regel 50 x 30 cm) nicht übersteigen.

    6. Tierheilpraktiker verzichten auf die Führung akademischer Grade, die nicht an einer Hochschule der Bundesrepublik erworben worden sind oder von einer zuständigen Behörde zur Führung in der Bundesrepublik zugelassen wurden. Entsprechendes gilt für Bezeichnungen wie „Professor“, „Privatdozent“ und ähnliches.

    7. Für Vordrucke auf Briefbögen, Formularen und Stempeln gelten die unter „Praxisschild“ aufgeführten Richtlinien entsprechend.
  • Artikel 6

    Werbung
    1. Tierheilpraktiker verpflichten sich:
      - Jede nicht standesgemäße Werbung zu unterlassen
      - Veröffentlichungen jeder Art, nicht mit einer Werbung für die eigene Praxis zu verbinden
      - Berichte über Behandlungen nur in Fachzeitschriften veröffentlichen zu lassen
      - Unentgeltliche Behandlungen in der Regel nicht anzubieten
      - Keine Fernbehandlung anzubieten oder durchzuführen (eine Fernbehandlung liegt vor, wenn der Tierheilpraktiker den Patienten nicht gesehen oder untersucht hat)
      - Es ist unzulässig, nur aufgrund eingesandter Körperflüssigkeiten, Haare oder anderen Materials, Diagnosen zu stellen oder Behandlungsempfehlungen zu geben. Das Einbeziehen von evidenzbasierten Diagnoseverfahren in die Beratung von Betrieben ist davon ausgenommen.

    2. Eine sachliche Werbung in den Printmedien und im Internet mit Angaben zur Praxis wie Adresse, Praxiszeiten, Spezialisierung ist unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Verordnungen erlaubt.

    3. Für alle Anzeigen in den Printmedien gilt: Form und Größe sollen das für solche Anzeigen übliche Maß nicht übersteigen.

    4. Sprechzeiten sollen mindestens an der Praxistür angekündigt werden.
  • Artikel 7

    Zeugnisse und Gutachten
    1. Tierheilpraktiker sollen Berichte und Bescheinigungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellen. Bei Expertisen oder Bescheinigungen sind der Zweck und der Empfänger klar anzugeben.

    2. Berichte und Expertisen über Heilmittel sollen ausschließlich in Fachkreisen/ Fachzeitschriften veröffentlicht werden.
  • Artikel 8

    Gebühren
    1. Tierheilpraktiker sind in der Höhe ihrer Gebühren frei.

    2. Als Grundlage für die Gebühren soll das Gebührenverzeichnis für Tierheilpraktiker dienen.
  • Artikel 9

    Verkauf und Verpachtung einer Praxis
    1. Beim Verkauf einer Praxis dürfen dem Kaufpreis nur die tatsächlich dem Käufer übergebenen Gegenstände und Einrichtungen zugrunde gelegt werden. Für Tierheilpraktiker ist es standesunwürdig, gewerbsmäßig Praxiskauf und Verkauf zu betreiben.

    2. Bei Verkauf oder Verpachtung einer Praxis sollen dem Berufsverband die Verträge zur Einsichtnahme und Beratung vorgelegt werden.
  • Artikel 10

    Tierarzneimittel/Arzneimittel
    1. Vertrieb, Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln/Arzneimitteln sind nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Insbesondere sind die Vorschriften des Tierarzneimittel- und Arzneimittelgesetzes zu beachten.

    2. Tierheilpraktiker dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel/Arzneimittel nicht erwerben, anwenden oder abgeben.

    3. Apothekenpflichtige Tierarzneimittel/Arzneimittel dürfen nur in der Apotheke erworben und in der Ausübung der Praxis angewandt, aber nicht abgegeben werden (§ 50 TAMG). Der Umgang mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln/Arzneimitteln muss bei Eröffnung der Praxis schriftlich der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 79 TAMG/§ 67 AMG). Außerdem müssen über den Erwerb und den Verbrauch der apothekenpflichtigen Tierarzneimittel/Arzneimittel Nachweise geführt und diese auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden (§ 48 TAMG/§ 64 AMG).
  • Artikel 11

    Haftpflicht
    1. Tierheilpraktiker sollen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Der Berufsverband kann Versicherungsgesellschaften empfehlen, die sich auf die Versicherung von Tierheilpraktikern spezialisiert haben.

    2. Von Einleitung und Verlauf von Strafverfahren und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen soll dem Berufsverband unverzüglich und in aller Offenheit Mitteilung gemacht werden.
  • Artikel 12

    Melde- und Anzeigepflicht
    1. Tierheilpraktiker müssen die Eröffnung ihrer Praxis anmelden:
      - Beim zuständigen Veterinäramt
      - Beim zuständigen Finanzamt
      - Bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Gewerbeanmeldung)
      - Bei der zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde
      - Bei der Berufsgenossenschaft
  • Artikel 13

    Hilfskräfte
    1. Tierheilpraktiker können in ihrer Praxis Hilfskräfte anstellen. Die Beschäftigten sind sozialversicherungspflichtig und sind bei der Sozialversicherung anzumelden.

    2. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiträge zu den Sozialversicherungen sind zu beachten.
  • Artikel 14

    Berufsaufsicht
    1. Tierheilpraktiker unterstellen sich in ihrem eigenen Interesse und im Interesse des Berufsstandes der Aufsicht ihres Berufsverbandes.

    2. Die vom Berufsverband, aus gegebenem Anlass, erbetenen Auskünfte über Tätigkeit, Arbeitsweise und Heilerfolge, sollen vom Tierheilpraktiker im Rahmen der Zumutbarkeit beantwortet werden.

    3. Der Berufsverband bzw. dessen Beauftragte haben das Recht, sich über die ordnungsgemäße Berufstätigkeit des Tierheilpraktikers an Ort und Stelle zu unterrichten.

    4. Tierheilpraktiker verpflichten sich, Anordnungen ihres Berufsverbandes nachzukommen. Gegen Anordnungen, die nach Ansicht des Tierheilpraktikers ungerechtfertigt sind, kann beim zuständigen Organ des Berufsverbandes Beschwerde eingereicht werden.
  • Artikel 15

    Standesdisziplin
    1. Tierheilpraktiker verhalten sich Kollegen gegenüber kollegial und üben keine unsachliche Kritik an Berufskollegen.

    2. Unsachgemäße Kritik an den Maßnahmen und Behandlungsmethoden anderer Kollegen sind zu vermeiden.
  • Artikel 16

    Zuweisung gegen Entgelt
    1. Es ist standesunwürdig, sich gegenseitig Patienten gegen Entgelt zuzuweisen.
  • Artikel 17

    Bestandsberatung
    1. Tierheilpraktiker dürfen in landwirtschaftlichen Betrieben Bestandsberatungen durchführen.

    2. Die Bestandsberatung ist nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen. Sie dient der Behandlung und Vorbeugung gehäuft auftretender Krankheiten.

    3. Die Vergütung richtet sich nach Bestandsgröße und dem erforderlichen Zeitaufwand. Bei der Betreuung eines Betriebes sind die tierseuchenrechtlichen und tier-/arzneimittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

    4. Tierheilpraktiker sollten mit den Tierhaltern Beratungs- und Behandlungsverträge abschließen.
  • Artikel 18

    Verstöße gegen die Berufsordnung
    1. Verstöße gegen die Berufsordnung können im Wege eines ehrengerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens geahndet werden. Vorher sollte der Versuch einer kollegialen Einigung vor dem zuständigen Gremium des Berufsverbandes unternommen werden.

    2. In einem solchen Verfahren kann darüber entschieden werden, ob ein Tierheilpraktiker wegen beruflicher Untüchtigkeit aus dem Berufsverband ausgeschlossen werden soll.

    3. Streitigkeiten in Berufsfragen zwischen Berufsverbandsmitgliedern können vom hierfür zuständigen Gremium entschieden werden. Der ordentliche Gerichtsweg ist damit nicht ausgeschlossen.

    4. Verstöße gegen die Berufsordnung können mit einem Bußgeld bis eintausend Euro geahndet werden.
  • Artikel 19

    Geltungsbereich
    1. Diese Berufsordnung gilt für alle Tierheilpraktiker und basiert auf den geltenden rechtlichen Bestimmungen und Gesetzen.
  • Artikel 20

    Änderungen
    1. Änderungen und Ergänzungen können nur vom „Ältester Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V.“ beschlossen werden.

Inkrafttreten

Diese Berufsordnung wurde vom Ältesten Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. beschlossen und tritt am 7. August 2024 in Kraft.

Hohenroda, 29. Juni 2024

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