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Geschichtliches

Die Geschichte unseres Verbandes

Ein ständiger Kampf um die Daseinsberechtigung unseres Berufs.

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Diese Chronik wurde von Tina Gruber geschrieben.

Beschäftigt man sich mit den noch vorhandenen Dokumenten und Schriftstücken unserer Vereinsgeschichte, wird einem schnell klar, dass es der Tierheilpraktiker – oder Tierheilkundige, wie er früher genannt wurde – nie wirklich leicht hatte.

  • 1931

    Unter dem Namen „Verband deutscher Tierheilkundiger“ wurde der Verband 1931 in Heek (Westfalen) gegründet und eingetragen. Die zahlreichen Tierheilkundigen sollten sich in einem Verband organisieren, um gemeinsam den Problemen der Zeit standhalten zu können.

  • 1936

    Unter dem Druck der Reichstierärztekammer wurde der Vorstand 1936 allerdings gezwungen, seinen Namen in „Reichsverband der Tierheilkundigen Deutschlands“ zu ändern.

    Wie aus einem Rundschreiben vom 9. Juni 1936 hervorgeht, hatten die damaligen Gründungsmitglieder unseres Verbands in Westfalen - Bernhard Wigger, Max Kröhmann, Bernhard Kanger, Siegfried Buntenkötter und Franz Penno - fast zeitgleich dieselbe Idee wie Kollegen in Allershausen (Bayern) und Sontheim (Schwaben).

    Als nämlich die Nationalsozialistische Regierung des Deutschen Reichs 1936 beabsichtigte, Tierheilkundige unter das in Beratung befindliche „Gesetz zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ (das heutige Heilpraktiker-Gesetz) zu bringen, welches das Verbot der Ausübung der Heilkunde und der Ausbildung von Heilpraktikern im Jahre 1939 zur Absicht hatte, wurden die verschiedenen THP-Verbände aufeinander aufmerksam und begannen, sich gemeinsam zu organisieren.

    Welche anfänglichen Schwierigkeiten sich ergaben und in welchem Ton die Kollegen damals miteinander kommuniziert haben, möchte ich euch an dieser Stelle nicht vorenthalten.

  • Vor dem zweiten Weltkrieg

    Um ein deutlicheres Bild von der Situation vor dem Zweiten Weltkrieg zu zeichnen:

    • Der Berufsstand der Tierheilkundigen zählte ca. 10.000 Mitglieder.
    • Schätzungen gehen davon aus, dass in jedem Bundesland ungefähr 1.100 Tierheilkundige tätig waren.
    • Es gab mehrere Verbände, die versuchten Mitglieder zu werben und sich dabei in die Quere kamen.
    • Viele Kollegen waren schlecht oder gar nicht ausgebildet.
    • Es gab drastische „Berührungsprobleme“ mit der Tierärzteschaft, die zur Folge hatten, dass der Beruf des Tierheilkundigen völlig verboten werden sollte.

    Der Zusammenschluss der Verbände aus Süd und Nord unter dem Namen „Reichsverband der Tierheilkundigen Deutschlands“ wurde im September 1936 also tätig und verfasste eine streng vertrauliche, 40-seitige Denkschrift, die den Berufsstand des Tierheilkundigen nicht nur verteidigen, sondern seine Notwendigkeit belegen sollte.

  • 1827

    Anhand einer chronologisch aufgeführten geschichtlichen Entwicklung des Tierheilkundigenstandes, der auf eine jahrhundertealte Tradition zurückblicken kann, und dem letzten Endes auch die Veterinärmedizin entstammt, wie wir sie heute kennen, führt die Denkschrift auf, „mit welchen Mitteln von Seiten der zünftigen Tier- ärzteschaft gearbeitet wurde, um die Konkurrenz auszuschalten“. Bereits aus dem Jahre 1827 liegen Beweise vor, dass von Seiten der medizinischen Fraktion verlangt wurde, „durch polizeiliche Verordnung die Aus- übung der Tierheilkunde als Gewerbe zu untersagen“, was jedoch der damalige Minister ablehnte.

  • 1911

    Ein weiterer nennenswerter Vorstoß gegen den Stand der Tierheilkundigen erfolgte 1911 im Deutschen Reichstag. Auch dieser wurde abgewehrt durch Abgeordnete, die sich für den Berufsstand einsetzten: „Man dürfe es dem Genie nicht unmöglich machen, sich durchzuringen, zumal da erwiesen sei, daß auch in den Kreisen der Laienpraktiker Hervorragendes geleistet werde!“ Oder: „Sie werden es den Landwirten nicht austreiben, daß sie die Erfahrungen, die sie in einem ganzen Leben gesammelt haben, die vom Vater auf den Sohn übertragen worden sind, wo einer dem anderen überliefert, was er in dem Umgang, in der Behandlung und im Zusammenleben mit dem Tiere erfahren hat, höher schätzen, als die manchmal nur theoretische Wissenschaft.“ Oder: „Was die Tierbehandlung durch nicht approbierte Personen betreffe, so sei in den Städten und auf dem Lande eine Menge heilkundiger geschickter Laien vorhanden, die doch so viel Gutes stifteten.“

  • 1930er

    Vor allem die Verbote von Betäubung, Geburtshilfe, Kastration von Bullen und Hengsten oder die Hufkrebsbehandlung bei Pferden, die seit jeher zur Aufgabe der Tierheilkundigen in jedem Ort gehörten, machten dem Berufsstand wie auch den Tierbesitzern in den 1930ern zu schaffen. Die Prägung des Wortes „Pfuscher“ war ein weiterer Schritt, die Ehre des Berufsstandes zu kränken und dessen Wissen und Können gezielt herabzusetzen. „Es ist verwerflich, die bessere Leistung zu unterdrücken, mit dem Endzweck, dadurch zu verhindern, dass die eigenen pekuniären Interessen geschmälert werden. Im Kampfe gegen das Pfuschertum, also gegen die Nichtskönner, trennt uns Tierheilkundige von den Tierärzten nichts, alle Ziele, die den Nichtskönnern den Kampf ansagen, haben auch unsere volle Unterstützung. Voraussetzung ist aber, daß man ehrlich und gerecht vorgeht und einen scharfen Trennungsstrich zieht zwischen berufsmäßigen Tierheilkundigen und Pfuschern.“

    Während auf der einen Seite behauptet wurde, dass es den Tierheilkundigen als Beruf überhaupt nicht gäbe und es nur ein Zubrot zu anderen Hauptberufen sei, wurde dennoch, mit aller Kraft, gegen den Berufsstand vorgegangen.

    Der Einwand, Tierheilkundige seien nicht wissenschaftlich ausgebildet und hätten deshalb keine Existenzberechtigung, wird in der Denkschrift ebenso gekonnt entkräftet. Auch die zahlreichen „uralten Naturheilmethoden, die die Wissenschaft zum Teil gar nicht kennt, […] hat der Berufsstand bis heute erhalten, weiter ausgebaut und zum Segen für die Allgemeinheit angewandt. […] Der deutsche Viehbesitzer des 20. Jahrhunderts hat so viel Urteilskraft und normalen Menschenverstand um die Pfuscherei zu merken und zieht seine Konsequenzen daraus. Dort wo ein Tierarzt mit einem Tierheilkundigen zusammen um einen Praxisbereich in einen Wettstreit traten, siegte stets das bessere Können und die größeren und zahlreicheren Erfolge. In so manchem Ort übt noch heute der Tierheilkundige sein Amt aus, der Tierarzt aber ist verschwunden.“ Tierbesitzer hätten wohl oftmals gerne einen erfahrenen Tierheilkundigen zu Rate gezogen, wenn nicht der Tierarzt für die Fleischbeschau zuständig gewesen wäre und der Bauer bei einer eventuell notwendigen Notschlachtung die Rache des Tierarztes zu fürchten hatte. 

    Des Weiteren gehen die Verfasser der Denkschrift auf eine Umfrage unter den Mitgliedern des Verbandes ein, die anlässlich der „Denkschrift der Bayerischen Landeskammer für Tierärzte über das Tierkurpfuschertum in Bayern“ 1934 erhoben wurde, um sich ein Bild von der Lage zu machen. Die Mitglieder waren aufgefordert, Fälle zu berichten, in denen sie Tieren helfen konnten, die von Tierärzten falsch behandelt oder als aussichtslos erklärt wurden und welche wirtschaftlichen Schäden in ihren Bezirken durch falsche Diagnosen oder Falschbehandlungen den Viehbesitzern zugefügt wurden. Von den vielen hunderten Berichten, die Kollegen und Bauern handschriftlich und per Briefpost an die Geschäftsstelle des Verbandes schickten, wurden in der Denkschrift aber nur 40 Beispiele über Kunstfehler, Fehlverhalten und Tierquälerei durch Tierärzte (vorwiegend in den Bereichen Geburtshilfe und Kastration) aufgeführt. Allein der Schaden, der durch die Schlachtung von an Strahl- und Hufkrebs erkrankter Pferde entstand, die von Tierärzten für unheilbar eingestuft wurden, belief sich laut Schätzungen auf mehrere Hunderttausend Mark.

    Ziel der Denkschrift sollte es sein, die maßgebenden Stellen (zur damaligen Zeit die Reichsleitung der Deutschen Arbeitsfront) darauf hinzuweisen, welche Konsequenzen die „Vernichtung des Berufsstandes des Tierheilkundigen“ nicht nur für die Ausübenden selbst, sondern für das ganze Volk haben würde:

    • tausende Familien würden brotlos gemacht und in den Ruin getrieben
    • die Zahl der Tierärzte könnte die anfallende Arbeit und Betreuung der Tiere gar nicht gewährleisten (allein in Bayern standen 676 praktische Tierärzte 1235 Tierheilkundigen gegenüber)
    • Bauern würden im Tierheilkundigen erst recht einen Märtyrer seines Berufes sehen und diesem noch mehr als bisher sein Vertrauen entgegenbringen; harte Strafen und Empörung darüber würden in weiten Kreisen der Bevölkerung zwangsläufig eintreten, denn „im Falle der Not sucht der Viehbesitzer dort seine Hilfe, wo er erfahrungsgemäß die größtmögliche Aussicht auf Erfolg hat.“

    Konstruktive Vorschläge wie ein Treffen von Vertretern der beiden Berufsstände, der Wunsch nach Anerkennung des Berufes, der Einführung von einheitlichen Prüfungen für Tierheilkundige, einem Bestandsschutz für alteingesessene, erfolgreiche Tierheilkundige, eine Begabtenförderung durch den Staat, die jungen Tierheilkundlern das Studium zum Tierarzt ermöglicht, sowie das Ziel eines ehrlichen, dem Volksgut dienenden Miteinanders schlossen die Denkschrift ab.

    Leider ist nicht bekannt, was mit dieser Denkschrift geschah und welche Reaktionen dieses umfassende Schreiben auslöste. Der kurz darauffolgende Weltkrieg stellte die Bevölkerung vor ganz andere Probleme und Herausforderungen, sodass das nächste Stückchen überlieferte Geschichte von 1947 ist.

    1939 musste die Geschäftsführung des Verbandes bedingt durch Kriegsereignisse nach Augsburg verlegt werden.

  • 1947

    Im Januar 1947 wurde dann der rechtliche Sitz des Verbandes nach Augsburg verlegt und sein Name in „Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands e. V.“ geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist nur noch vom Tierheilpraktiker die Rede. Der Tierheilkundige gehört der Vergangenheit an.

    Knapp zwei Jahre nach den Kriegswirren hatten die Vorstände Anton Schmuttermeier und Karl Blum wahrlich keine leichte Aufgabe, den Verband neu zu strukturieren und gegen die nach wie vor bestehenden Absichten, den Berufsstand des Tierheilpraktikers auszurotten, vorzugehen. Die Kollegen der damaligen Zeit hatten mit Anschuldigungen wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, das Tierseuchengesetz und gegen das Arzneimittelgesetz zu kämpfen. Dazu kamen behördliche Verfolgung, Willkür und Verunglimpfung. Der Verband versuchte sich mit einem achtseitigen Memorandum bei den Behörden Gehör zu verschaffen. Bei diesem Schriftstück ist erwähnenswert, dass hierfür die Einleitung der 1936 verfassten Denkschrift vollständig übernommen wurde.

    Wie in der Denkschrift auch, wird im Memorandum unter anderem der Berufsstand verteidigt, die Hexenjagd von veterinärmedizinischer Seite verurteilt und die Eingliederung in die Gewerkschaft sowie die Rückgabe der aberkannten Tätigkeitsfelder gefordert. Auch für die Kastrierer wird gekämpft: „In der Zeitschrift ‚Der freie Bauer’ nimmt die Bauernschaft insbesondere gegen das Tierschutzgesetz Stellung und sagt, es ist eine Forderung der Zeit, die Kastrierer den Tierärzten in der Kastration durch Freigabe von Betäubungsmitteln, die laut Gesetz bei Eingriffen erforderlich sind, gleichzustellen und Ihre bestimmt durch den täglichen Umgang reichen Erfahrungen für die Landwirtschaft auszunutzen.“

    Besonders interessant ist die historische Auflistung über die Geschichte der Tierheilkunde im Allgemeinen, auf die im Memorandum Bezug genommen wird.

    Aus dem Rundschreiben Nr. 3 Ende 1947 ist zu entnehmen, dass einerseits aufgrund der Besatzungszonen viele Mitglieder nicht zu Tagungen erscheinen konnten, andererseits die Vorstände sich sehr viel mehr Engagement und Bereitschaft von Seiten des einzelnen Tierheilpraktikers für den gemeinsamen Kampf ums Überleben wünschen würden.

    Leider sind darüber hinaus keine weiteren Dokumente von früher mehr erhalten. Deshalb erfolgt die weitere Entwicklung des Verbandes etwas sprunghaft und ist eher datenbasiert.

  • 1953

    1953 werden neue Landesverbände gewählt, wobei der Begriff „Landesverband“ nicht der Einteilung in Bundesländer entspricht. Es gibt acht Landesvorstände in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niederbayern, Oberbayern, Schwaben, Oberpfalz, Niedersachsen und Württemberg-Baden. Vorstand des Verbandes wurde Dr. phil. Eberhard Veil. Auch diese Generation von Vorständen sollte mit den bereits bekannten Problematiken konfrontiert werden.

  • Bis 1985

    Bis 1985 waren Anzeigen, Anschuldigungen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und Verurteilungen Teil des Praxisalltags vieler THPs. Positiv daran war zumindest, dass es nur selten schlimme Konsequenzen gab. Die meisten Fälle endeten mit Freisprü- chen oder Niederlegungen der Verfahren wegen Geringfügigkeit oder nicht ausreichender Beweislage.

    In ihrer Mission, den Berufsstand zu stärken und Einfluss auf geltende Gesetze zu üben – besonders im Bezug auf Tierschutz-, Arzneimittel- und Tierseuchenrecht – haben die Vorstände aller Generationen Anträge und Anfragen bei verschiedenen Bundesministerien, dem Bundespräsidialamt, der Bundesregierung, dem Bundestag und sämtlichen Bundestagsfraktionen gestellt.

    Man sollte meinen, dass im Zuge des Wirtschaftswunders und der florierenden Zeit, die dann folgte, Ruhe hätte einkehren können. Und für einen kleinen Moment war das vielleicht auch der Fall. Der Tierheilpraktiker hielt sich strikt an die Gesetzeslage. So war es den Gegnern der Zunft nicht mehr möglich, ihn wegen Gesetzesübertretungen zu belangen. Also ließ man sich etwas Neues einfallen und die nächste Welle der Gerichtsbarkeit brach über den Berufsstand herein. Die neue Infamie lautete: „Abmahnung wegen der Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker“.

    Viele Berufskollegen wurden in dieser Zeit durch den unglücklichen Umstand, eine Klage wegen unerlaubter Berufsbezeichnung am Hals zu haben, Verbandsmitglied. 

    Schriftstücke wie diese machten den Verband bekannter. Es war den Vorsitzenden damals ein Anliegen, dass nicht nur die bisher erlassenen Gesetze und Verordnungen für das Veterinärwesen überprüft werden sollten, sondern auch die Interessen der Bauernschaft und der Tierheilkundigen allgemein Berücksichtigung finden müssten. Dabei ging es ihnen eher um den Bestandsschutz der vorhandenen Tierheilpraktiker als um „einen hemmungslosen Zustrom von Personen, die bisher nicht dem Verbande der Tierheilpraktiker Deutschlands angehörten“. Aber viele Verbesserungsversuche blieben erfolglos.

  • Ab 1985

    Herr Mayer und Herr Terhardt, die seit 1985 im Vorstand waren, haben unzähligen Gerichtsverfahren beigewohnt und die Kollegen mit langwierigem Schriftverkehr unterstützt, ihre Prozesse zu gewinnen. Die meisten Verfahren wurden für die Kollegen entschieden, aber dennoch blieb der Umstand der Nötigung und der Verunglimpfung des Berufsstandes und der einzelnen Tierheilpraktiker.

    Alle diese Gerichtsverfahren waren auf Initiative und Anzeigen von Tierärztekammern hin vom Wettbewerbsverein ausgetragen worden. Mit der Begründung, die Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker sei irreführend und solle verboten werden, ging es um Abmahnungsbeträge zwischen 50.000 DM und 100.000 DM. Mithilfe des Verbandes konnten die Kollegen ihre Verfahren bis vor den Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht bringen.

  • 1999

    Mit dem Urteil des BGH vom 22. April 1999 war es dann endlich jedem Kollegen möglich, die Berufsbezeichnung „Tierheilpraktiker“ zu führen, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen.

    Zahlreiche weitere Maßnahmen wurden seitdem ergriffen, um den Berufsstand des Tierheilpraktikers als Einheit nach außen zu präsentieren: Die Satzung und die Berufsordnung wurden notariell beglaubigt ins Registergericht eingetragen. Auch das Verbandszeichen wurde patentrechtlich geschützt.

    Auf Drängen von Herrn Terhardt, Herrn Weinkath und Herrn Mayer hin wurde die Kooperation ins Leben gerufen. Es wurde eine Befreiung der Berufsgenossenschaftsbeiträge erlangt, ein Gebührenverzeichnis erstellt und der Berufskundeordner als Regel- und Gesetzeswerk für unseren Beruf zusammengetragen. Kontakt zu THP-Schulen, Fortbildungen und Prüfungen sowie die Betreuung der Mitglieder sind nur einige der vielen weiteren Aufgaben und Leistungen des Verbands. Die Vorstände, unter denen diese großen Veränderungen stattgefunden haben, sollten hier auf jeden Fall namentlich genannt sein: Bernhard Mayer, Hanns Terhardt, Friedrich Weinkath, Birgit Gnadl und seit 2004 Mechtild Prester und Birgit Weidacher-Bauer.

  • 2006

    2006 musste der Verband abermals eine Niederlage einstecken, als ein gerichtliches Urteil die Vorstandschaft zwang, nach 75jährigem Bestehen noch einmal den Namen des Verbandes zu ändern. Somit trägt unser Verband seit März 2006 den Namen „Ältester Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e. V.“.

  • 2010

    2010 erfolgte dann der Austritt aus der Kooperation. Zu viele Missstände in der Zusammenarbeit und mangelnde Initiative der anderen Verbände führten zu großer Unzufriedenheit auf unserer Seite, die den Austritt zur Folge hatte. Schön ist, dass seit gut drei Jahren im Zuge einer Arbeitsgemeinschaft mit der Kooperation nun eine sehr produktive Partnerschaft besteht, mit der gemeinsam viel bewegt werden kann und weiterhin bewegt wird.

    Mit Bayern (seit 2004), NRW (seit 2005), Niedersachsen (seit 2006), Schleswig-Holstein (seit 2007) und Baden-Württemberg/Hessen (seit 2015) verfügt unser Verband mittlerweile über fünf Landesverbände.

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Gesetzeskunde

Gesetzeskunde

Es ist uns ein besonderes Anliegen unsere Mitglieder über den aktuellen Stand der Gesetze zu informieren. Aus diesem Grund bieten wir - neben regelmäßigen Rundmails - kostenlose Webinare zu verschiedenen Gesetzesthemen an. 
An diesen Webinaren können unsere Mitglieder live teilnehmen; diese werden zusätzlich aufgezeichnet und stehen unseren Mitgliedern zum Nachschauen im internen Bereich unserer Homepage zur Verfügung.

Ein weiteres Herzensprojekt unseres Verbandes ist unser "Berufskundebuch". Es handelt sich dabei um eine Sammlung von Gesetzestexten inkl. Anmerkungen und Kommentaren. Das Buch wird regelmäßig aktualisiert und kann in unserer Geschäftsstelle bestellt werden.

Verfügbare Aufzeichnungen

  • Tierarzneimittelgesetz

    Das neue Tierarzneimittelgesetz ist in aller Munde und mit ihm auch Fehlinformationen. In diesem Webinar erfahren Sie, wie man mit dem neuen TAMG als Tierheilpraktiker gesetzeskonform arbeiten kann. Zunächst werden die Hintergründe des TAMG betrachtet und wie sich diese auswirken. Gefolgt von einer ausführlichen Besprechung was – insbesondere auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom September 2022 – erlaubt ist und was nicht.

    Wir besprechen folgende Themen:

    • Entstehung und Hintergründe TAMG
    • Begriffsbestimmungen aus dem TAMG (z.B. Herstellung, Einfuhr usw.)
    • Anwendung von TAM
    • Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (THAMNV)
  • Heilmittelwerbegesetz, Webseiten, und Abmahngefahren in der Tierheilpraxis

    Dieses Webinar ist für all diejenigen, die bereits praktizierende Tiertherapeuten sind, sowie Berufseinsteiger, die mehr Sicherheit in diesem Thema erlangen möchten.

    Praxis gegründet und ab geht es in die Werbung, die Flyergestaltung und die neue Homepage. Ganz so einfach ist es leider nicht, denn genau hier liegen die Schwierigkeiten. Was ist bei sozialen Medien wie Facebook, Instagram im puncto Werbung zu beachten?  All diese und weitere Dinge sind essentiell und führen häufig zu Verunsicherungen in der Praxisgründung. Bei bereits praktizierenden Therapeuten ist das Thema Berufs- und Rechtskunde nicht mehr präsent und genau hier ist es wichtig, dass die Therapeuten immer auf dem aktuellen Stand sind und bleiben.

    Folgende Themen bearbeiten wir detailliert:

    • Wo und wie darf ich als THP werben? Wir besprechen die wichtigsten Regelungen aus dem Heilmittelwerbegesetz.
    • Was ist inhaltlich bei einer Praxiswebseite zu beachten?
    • Was sind die typischen Abmahngefahren bei THP und wie kann man vorbeugen?
  • Praxisanmeldung, Steuern und Versicherungen in der Tierheilpraxis

    Da unsere tierischen Heilberufe (wie zum Beispiel Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeut, Tierosteopath) staatlich nicht anerkannt sind, ist der Informationsfluss der Behörden, was bei einer Anmeldung der Praxis zu tun oder zu lassen ist, spärlich. Leider ist auch der Bereich der Berufskunde ein Themenbereich, der während der Ausbildung zum tierisch Tätigen oft ein stiefmütterliches Dasein fristet. Spätestens wenn man dann vor der Praxiseröffnung steht, sollte man sich mit den wichtigen rechtlichen, steuerlichen und den Versicherungsbereich betreffenden Fragen beschäftigen, um nicht das böse Erwachen z.B. in Form von Steuernachforderungen zu erleben.

    In diesem Onlineseminar vermitteln wir:

    • Praxisanmeldung: wie und wo? Formulare, Arzneimittelbehörde, Veterinäramt u.a.
    • Versicherungen für den Tiertherapeuten und die Praxis, was ist zu beachten? Auf was sollte man besonderes Augenmerk legen?
    • Umsatzsteuer, Gewerbesteuer
  • Rechnungen und Mahnwesen in der Tierheilpraxis

    Wir alle lieben die Praxis am Tier, doch das Thema Buchhaltung und Co. behandeln wir gerne mal stiefmütterlich.
    Doch um Geld zu verdienen, müssen wir auch Rechnungen schreiben.

    Da dieser Part nicht Teil einer Tierheilpraktiker-Ausbildung ist und nicht alle Kolleg*innen Existenzgründungsseminare besucht haben, möchten wir dir mit diesem Webinar den Einstieg in deine Praxistätigkeit erleichtern.
    Wie heißt es so schön: Wer arbeitet, soll auch Geld verdienen!
    In diesem Fall dank rechtssicherer Rechnungen und Lösungen für säumige Zahler.

Hinweis

Die Videos inkl. Handouts stehen im internen Bereich der Homepage für unsere Mitglieder kostenlos zur Verfügung.

Sie haben noch keinen Account? Sie können hier einen Account beantragen.

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Berufskundebuch

8. Auflage, 2026

Gebundene Ausgabe  |  296 Seiten
ISBN 3-00-005802-8

Preise (jeweils inkl. MwSt & Versand)

  • 40,00 € für Mitglieder und Mitglieder im Schülerstatus
  • 20,00 € für Mitglieder, die bereits einen BK-Ordner besitzen
  • 60,00 € für Nichtmitglieder

Aus dem Inhalt

  • Die Geschichte unseres Verbandes

  • Einführung

  • Tierheilpraktiker und Arzneimittel

  • Tierseuchen und Tierheilpraktiker

  • Tierschutz und Tierheilpraktiker

  • Sonstige Gesetze und Vorschriften

  • Zivilrechtliche Grundlagen

  • Versicherungen

  • Finanzamt und Steuern

  • Beziehung zu verwandten Berufen

  • Tierheilpraktikerausbildung

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Fragenkatalog

Ein Teil der Fragen, die in der THP-Prüfung vorkommen können, sind im "Fragenkatalog" veröffentlicht (ca. 240 Fragen). Dieser Katalog kann von den zukünftigen Prüflingen zur Vorbereitung auf die Prüfung bestellt werden. 

Preis (jeweils inkl. MwSt. & Versand)

  • 10,00 € für Prüflinge

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Satzung/Berufsordnung

Satzung/Berufsordnung

Satzung

  • § 1

    Name und Sitz

    Der Verband trägt den Namen:
    „Ältester Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V." (nachfolgend auch "Verband").
    Der Verband wurde 1931 gegründet. Er hat seinen Sitz in Augsburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.

  • § 2

    Zweck des Verbands

    Zweck des Verbands ist:

    1. Die Wahrnehmung und Förderung aller, die Tierheilpraktiker und ihren Berufsstand betreffenden fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Interessen als Berufsverband.
    2. Der Verband ist allein berechtigt, über Tierheilpraktikerbelange mit den Dienststellen der Bundesregierung oder den Länderregierungen sowie mit anderen Verbänden zu verhandeln.
  • § 3

    Aufgaben des Verbands

    Die Aufgaben des Verbands sind:

    1. Die Vertretung der standes- und medizinpolitischen Interessen der Tierheilpraktiker bei Dienststellen und Behörden.
    2. Die Koordinierung der Fachfortbildung sowie die Sammlung und Erforschung tierheilkundlicher Erfahrungen.
    3. Die Veranstaltung und Förderung von Lehrgängen, die der Fortbildung der Mitglieder dienen.
    4. Die Erarbeitung und Verbesserung der tierheilpraktischen Ausbildungsnormen.
    5. Die Förderung und Veranstaltung von Kongressen, Lehrgängen, Kundgebungen und Ausstellungen, die dem Zweck des Verbands dienen.
    6. Eine dem Vereinszweck entsprechende Einwirkung auf Rundfunk, Presse, Fernsehen und andere Medien.
    7. Die Errichtung und Verbesserung einer Berufsordnung.
    8. Die fortlaufende Führung eines Verzeichnisses aller dem Verband angeschlossenen Tierheilpraktiker.
    9. Die Sorge für ein gutes Verhältnis der Tierheilpraktiker untereinander und zu den übrigen Berufen des Gesundheitswesens.
    10. Die Erweiterung und Vertiefung der Beziehungen zu den anderen Organisationen praktizierender Naturheilkundiger in Deutschland und dem Ausland.
    11. Die Erweiterung und Vertiefung der Zusammenarbeit mit den Tierschutzverbänden, Tierzuchtverbänden, Standesvertretungen der Landwirte und ähnlichen Organisationen.
  • § 4

    Neutralität

    Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

  • § 5

    Mitgliedschaft

    Es können aufgenommen werden:

    1. Es können aufgenommen werden:

    a) Als ordentliche Mitglieder:
    Jeder, der von der Prüfungskommission des Ältesten Verbands der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. mit Erfolg überprüft wurde und im Zuge der jeweiligen regionalen Verwaltungspraxis seine Tätigkeit als praktizierender Tierheilpraktiker ordnungsgemäß gemeldet hat und damit die Tierheilkunde ohne Bestallung ausübt.
    Ordentliche Mitglieder sind zur Führung des gesetzlich geschützten Verbandszeichens nach §7 berechtigt.

    b) Als außerordentliche Mitglieder:

    1. Personen, die sich an einer vom Verband anerkannten Ausbildungsstätte (Fachschule, Tierklinik) auf den Beruf des Tierheilpraktikers vorbereiten (Berufsanwärter)

    2. Personen, die die Tierheilkunde ausüben, ohne die verbandsinterne Prüfung abgelegt zu haben.

    Außerordentliche Mitglieder sind nicht zur Führung des Verbandszeichens nach §7 berechtigt.

    c) Als fördernde Mitglieder:
    Natürliche und juristische Personen, welche die Bestrebungen des Verbands als fördernde Mitglieder unterstützen wollen.
    Fördernde Mitglieder sind nicht zur Führung des Verbandszeichens berechtigt.

    2. Die Aufnahmeanträge sind an die Geschäftsstelle des Verbands zu richten, wonach der Vorstand nach Sachlage über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme in den Verband ist automatisch die Mitgliedschaft im jeweiligen Landesverband verbunden.

    3. Mitglieder und andere Personen, die sich um den Berufsstand der Tierheilpraktiker oder dem Tierschutz besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    4. Mit der Aufnahme in den Verband erkennt das Mitglied die Satzung bindend an und unterwirft sich der Berufsordnung.

  • § 6

    Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet:

    a) Bei ordentlichen Mitgliedern:

    - durch Austritt
    - durch Ausschluss
    - durch Tod

    b) In allen anderen Fällen:

    - durch Austritt
    - durch Ausschluss
    - durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person

    c) Bei Ausschluss hat das Mitglied das Recht, mit einer Frist von 14 Tagen beim Ältestenrat (§ 21ff) schriftlich Berufung einzulegen. Bis zur Entscheidung des Ältestenrats ruhen die Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedsverhältnis.

    d)    Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstandes (§ 10 Abs. 1) zu erklären. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen.

    2. Der Ausschluss erfolgt:

    a) bei verbandsschädigendem Verhalten
    b) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen Satzung oder Berufsordnung
    c) wenn ein Mitglied trotz Mahnung mehr als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

    3. Über den Ausschluss beschließt die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden (§§ 18 ff.) mit 2/3 Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 30 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Sollte das Mitglied gem. § 6 -1- c Berufung beim Ältestenrat einlegen, so ist vor dem Beschluss die Entscheidung des Ältestenrats abzuwarten.

    4. Erklärungsfrist für den Austritt
    Die Erklärungsfrist für den Austritt beträgt:

    - für ordentliche Mitglieder 1 Kalenderjahr
    - für andere Mitglieder vierteljährlich zum Schluss des jeweiligen Quartals
  • § 7

    Verbandszeichen

    Der Verband besitzt ein gesetzlich geschütztes Verbandszeichen. Zur Führung des Verbandszeichens und der Bezeichnung Tierheilpraktiker sind nur ordentliche Mitglieder des Ältesten Verbands der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. berechtigt. Das Nähere regelt die Verbandszeichensatzung.

  • § 8

    Berufsordnung

    Die Grundsätze, die die Mitglieder in Ausübung ihres Berufs, in kollegialem Verhalten untereinander und im Auftreten in der Öffentlichkeit sowie Tierhaltern gegenüber beachten sollen, sind in der Berufsordnung für Tierheilpraktiker zusammengefasst. Die Mitglieder verpflichten sich, die jeweils geltenden Regelungen und Grundsätze der Berufsordnungen für Tierheilpraktiker zu achten und zu befolgen; der Vorrang der jeweils geltenden Satzung des Verbandes bleibt unberührt.

  • § 9

    Organe

    Organe des Ältesten Verbands der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. sind:

    1. Der Vorstand (§§ 10 ff)
    2. Die Mitgliederversammlung (§§ 14 ff)
    3. Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden (§§ 18 ff)
    4. Die Landesverbände (§ 20)
    5. Der Ältestenrat (§§ 21 ff)
  • § 10

    Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden (Präsident), dem zweiten Vorsitzenden (Vizepräsident), dem Kassierer und dem Schriftführer sowie zwei Beiräten. Sie müssen Mitglieder des Verbands sein.

    2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Beide sind jeweils allein vertretungsbefugt.

    3. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

    4. Bei Rechtsgeschäften bis zur Höhe von € 2.000.- ist der erste und zweite Vorsitzende jeweils allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte über € 2.000.- können nur vom ersten und zweiten Vorsitzenden gemeinsam abgeschlossen werden. Dies gilt im Außen- und Innenverhältnis.

    5. Ehrenvorstand
      Der Vorstand kann durch ehemalige Vorstandsmitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verband verdient gemacht haben, um Ehrenvorstandsmitglieder ergänzt werden, die beratend tätig sind.
      • Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
      • Der Ehrenvorstand hat eine beratende Funktion, kann zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, besitzt jedoch kein Stimmrecht.
      • Die Ernennung zum Ehrenvorstand ist eine persönliche Würdigung und mit keiner finanziellen Vergütung verbunden.

    Die Mitgliedschaft im Ehrenvorstand ist unbefristet, kann jedoch auf Wunsch des Ehrenvorstandsmitglieds oder durch einen Vorstandsbeschluss beendet werden.

  • § 11

    Berufung/ Abberufung/ Geschäftsführung des Vorstands

    1. Der erste und zweite Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von vier Jahren gewählt. Alle Mitglieder haben das Recht, Kandidaten für das Amt des ersten und zweiten Vorsitzenden vorzuschlagen. Vorschläge müssen 14 Tage vor der Wahl mit Namen und Anschrift des Kandidaten, sowie mit dessen Einverständniserklärung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. 
      Der erste Vorsitzende (Präsident) und der zweite Vorsitzende (Vizepräsident) sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. 
      Ist zur Wahl jeweils nur ein Kandidat vorgeschlagen, so ist mit "Ja" oder "Nein" abzustimmen.
      Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
      Das Wahlergebnis ist in den Verbandsmitteilungen zu veröffentlichen.

    2. Kassierer und Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für das Vorschlagsrecht und die Wahl von Kassierer und Schriftführer gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. Das Amt des Kassierers bzw. Schriftführers kann auch von dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden ausgeübt werden. Das Amt des Kassierers und Schriftführers kann von derselben Person ausgeübt werden.

    3. Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn grobe Verstöße gegen die Satzung oder in der Geschäftsführung vorliegen. Die Abberufung des Vorstandes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss. Wird der Gesamtvorstand abberufen, so soll die Mitgliederversammlung einen kursorischen Vorstand, bestehend aus erstem und zweitem Vorsitzenden, bestellen. Der kursorische Vorstand soll die Wahl eines neuen Vorstandes innerhalb von 8 Wochen nach der Abberufung des alten Vorstandes herbeiführen. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.

    4. Scheidet der erste Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstands aus, so berufen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zum Ende der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

      1. Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich, soweit nachstehend nicht Anderweitiges geregelt ist.
      2. Auslagen sind zu erstatten. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende erhalten für ihre repräsentativen Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe und Dauer die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden beschließt.
      3. Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden kann zudem für einen, mehrere oder alle Mitglieder des Vorstandes im Sinn des § 26 BGB (vgl. § 10 Abs. 2) eine Vergütung für deren administrative Tätigkeit beschließen. Höhe und Dauer einer solchen Vergütung regelt der jeweilige Beschluss.
      4. Die für den Dienstvertrag geltenden Bestimmungen des BGB finden im Übrigen auf die Geschäftsführung des Vorstands Anwendung.

    5. Die Zusammenarbeit im Vorstand erfolgt auf Grundlage einer Geschäftsordnung, die sich der Vorstand selbst gibt.

    6. Der Vorstand kann die Einrichtung einer Geschäftsstelle beschließen, der ein Geschäftsführer vorsteht. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand angestellt und arbeitet mit diesem zusammen. Wenn keine Geschäftsstelle besteht, übernimmt der erste Vorsitzende die Aufgaben des Geschäftsführers.

    7. Die beiden Beiräte werden von der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden auf Dauer von vier Jahren gewählt.
  • § 12

    Zuständigkeit des Vorstands

    1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, sofern sie die Satzung nicht einem anderen Organ zuweist. Der Vorsitzende hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden durchzuführen. Die übrigen Vorstandsmitglieder haben ihn in dieser Aufgabe zu unterstützen.

    2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
      1. Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbands
      2. Regelmäßige Unterrichtung der Landesverbandsvorsitzenden über alle wesentlichen Geschäfte des Verbands
      3. Erstellen eines Geschäftsberichts am Ende jedes Geschäftsjahres

    3. Über die Erledigung wichtiger und eilbedürftiger Fragen, deren Entscheidung an sich der Mitgliederversammlung oder der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden vorbehalten sind, kann der Vorstand allein beschließen. Wird hierbei der erste Vorsitzende überstimmt, so kann er die Ausführung des Beschlusses aussetzen, muss aber unverzüglich eine Versammlung des jeweiligen Organs einberufen.
  • § 13

    Beschlussfassung des Vorstands

    1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen wird. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Einberufung der Vorstandssitzung zu verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage. Einer Tagesordnung bedarf es nicht. Ist keine Einigung über den Sitzungsort zu erzielen, findet die Vorstandssitzung am Wohnort des ersten Vorsitzenden statt.

    2. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn der erste und zweite Vorsitzende und mindestens ein Beirat anwesend sind, oder einer der beiden Vorsitzenden und beide Beiräte. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

    3. Über den Verlauf der Sitzung ist Protokoll zu führen.
  • § 14

    Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Verbandes

    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.

    3. Die Mitgliederversammlung soll jährlich, an einem zentral gelegenen Ort, an einem Wochenende möglichst im ersten Halbjahr stattfinden.
  • § 15

    Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
      - des Vorstands
      - des Beirats
      - der Landesverbandsvorsitzenden

    2. Entgegennahme
      - des Kassenberichts
      - des Kassenprüferberichts

    3. Entlastungen
      - des Vorstands
      - des Beirats
      - des Kassiers

    4. Wahl und Abberufung
      - des ersten Vorsitzenden (Präsident)
      - des zweiten Vorsitzenden (Vizepräsident)
      - des Kassiers
      - der beiden Kassenprüfer
      - des Schriftführers
      - des Ältestenrats

    5. Beratung und Beschlussfassung über Anträge.

    6. Beratung und Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung und der Berufsordnung.

    7. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet.
  • § 16

    Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung

    Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an einem zentral gelegenen Ort, an einem Wochenende einberufen werden, wenn

    • es ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen
    • es die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden beschließt
    • es der Vorstand für notwendig erachtet

    Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

  • § 17

    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit.

    2. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    3. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Protokollführer ist der Schriftführer des Verbands. Ist der Schriftführer nicht anwesend, so ist ein Protokollführer zu wählen. Das Protokoll wird vom Schriftführer und vom ersten Vorsitzenden beurkundet.

    4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können vom Versammlungsleiter zugelassen werden. Über eine Zulassung von Presse, Rundfunk oder Fernsehen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

    5. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

    6. Briefwahlstimmen zur Vorstandswahl sind zulässig, nicht jedoch zur Abberufung des Vorstands.
  • § 18

    Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden und deren Berufung

    1. Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden wird vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an einem zentral gelegenen Ort einberufen, wenn
      - er den Zusammentritt für notwendig hält,
      - es zwei Landesverbandsvorsitzende unter Angabe der Gründe schriftlich fordern.

    2. Stimmberechtigt in der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden sind die Vorsitzenden der Landesverbände oder, bei deren Verhinderung, deren jeweilige Vertreter, sowie der erste und zweite Vorsitzende.

    3. In der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden hat jeder Landesverbandsvorsitzende zu seiner persönlichen Stimme je angefangene zehn Mitglieder seines Landesverbands eine weitere Stimme. Die Mitgliederzahl hierfür entspricht dem Stand des 31. Dezember des vergangenen Jahres. Ist ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Vorsitzender eines Landesverbands, so überträgt der Landesverband sein Stimmrecht dem Stellvertreter des Landesverbandsvorsitzenden.

    4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Landesverbände vertreten sind.

    5. Die Versammlung ist nicht öffentlich.

    6. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

    7. Der erste und zweite Vorsitzende eines Landesverbandes werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von vier Jahren gewählt. Alle Mitglieder haben das Recht, Kandidaten für das Amt des ersten und zweiten Landesverbandsvorsitzenden vorzuschlagen. Vorschläge müssen 14 Tage vor der Wahl mit Namen und Anschrift des Kandidaten, sowie mit dessen Einverständniserklärung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden, oder können in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden.
      Ist zur Wahl jeweils nur ein Kandidat vorgeschlagen, so ist mit "Ja" oder "Nein" abzustimmen.
      Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
      Das Wahlergebnis ist in den Verbandsmitteilungen zu veröffentlichen.
      Die Wiederwahl/Neuwahl der Landesverbandsvorsitzenden ist alle 4 Jahre oder wenn einzelne Landesverbandsvorstände Ihr Amt nicht mehr ausüben an der Landesverbandsversammlung oder an der Jahreshauptversammlung, wenn keine Landesverbandsversammlung statt findet.

    8. Die Vorstände der Landesverbände können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn grobe Verstöße gegen die Satzung oder in der Geschäftsführung vorliegen. Der Gesamtvorstand kann nur durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Neuwahl in derselben Sitzung abberufen werden.
      Scheidet der erste Landesverbandsvorsitzende während seiner Amtszeit aus, so tritt an seine Stelle der zweite Landesverbandsvorsitzende. Durch eine Mitgliederversammlung kann ein Landesverbandsvorsitzender für den zweiten Vorsitz für die verbleibende Amtszeit neu bestellt werden.

    9. Die Tätigkeit des Landesverbandsvorstands erfolgt ehrenamtlich. Auslagen sind zu erstatten. Die für den Dienstvertrag geltenden Bestimmungen des BGB finden auf die Geschäftsführung des Landesverbandsvorstands Anwendung.
  • § 19

    Zuständigkeit der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden

    Aufgaben der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden sind:

    • Unterstützung des Vorstands durch gemeinsame Willensbildung
    • Vorschläge zur Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften
    • Festlegung der Beiträge
    • Festlegung der Vergütung des ersten und zweiten Vorsitzenden
    • Wahl und Abberufung der beiden Beiräte im Vorstand
    • Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verband
    • Beschlussfassung über die Mitgliederversammlung
    • Errichtung, Beschluss und Änderungen der Berufsordnung
  • § 20

    Die Landesverbände

    1. Die Landesverbände sind die Vertretung des Verbands in den einzelnen Bundesländern. Die Grenzen der Landesverbände sollen mit den politischen Grenzen der Bundesländer übereinstimmen. Die Mitglieder des Ältesten Verbands der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. sind zugleich Mitglieder im jeweiligen Landesverband.
      Die Landesverbände nehmen auf regionaler Ebene die Interessen des Ältesten Verbands der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. wahr und, im Einvernehmen mit dem Vorstand, die Vertretung der Mitglieder bei den Landesbehörden.
    2. Die Landesverbände sorgen für die Durchsetzung der sich aus der Berufsordnung ergebenden Pflichten.

    3. Die Landesverbände können sich eigene Satzungen geben. Die Satzungen müssen vom Vorstand des Ältesten Verbands der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. angenommen und unterzeichnet sein.

    4. Verweigert ein Landesverband durch ausdrückliche Erklärung seines Vorstands die weitere Ausübung seiner Funktion als Organ des Ältesten Verbands der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V., so bleiben seine Mitglieder von diesem Zeitpunkt ausschließlich Mitglieder des „Ältester Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V.“ 
  • § 21

    Der Ältestenrat

    Der Ältestenrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die nicht Vorstandsmitglieder oder Landesverbandsvorsitzende sein dürfen. 
    Er dient als Ansprechpartner für Mitglieder in verbandlichen oder berufsethischen Angelegenheiten. Er kann in strittigen Fragen und Grundsatzentscheidungen um Rat gebeten werden. 
    Die Mitglieder des Ältestenrates werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 
    Gewählt werden können nur Mitglieder, die in ununterbrochener Reihenfolge mindestens zehn Jahre Mitglieder des Verbandes waren und noch Mitglied des Verbandes sind. 
    Ein Mitglied des Ältestenrats scheidet aus:

    • Nach Ablauf der Amtszeit – Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
    • Durch Austritt aus dem Verband – Eine Mitgliedschaft im Verband ist Voraussetzung für die Tätigkeit im Ältestenrat.
    • Durch Rücktritt – Ein Mitglied kann jederzeit freiwillig aus dem Ältestenrat ausscheiden, muss dies aber schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
    • Durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung – Falls ein Mitglied seine Aufgaben nicht mehr wahrnimmt oder es andere schwerwiegende Gründe gibt, kann es durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
  • § 22

    Zuständigkeit des Ältestenrats

    Der Ältestenrat ist zuständig für:

    • die Entscheidung über Berufung bei Ausschlüssen von Mitgliedern gem. § 6
    • die einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, wenn sich diese der Entscheidung des Ältestenrats unwiderruflich unterwerfen
    • sonstige Aufgaben, die dem Ältestenrat von der Mitgliederversammlung oder der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand übertragen werden
    • Entscheidungen über Wiederaufnahme ausgetretener Mitglieder
  • § 23

    Beschlussfassung des Ältestenrats

    Die Beschlussfassung des Ältestenrats erfolgt mit einfacher Mehrheit.
    Jedes Ältestenratsmitglied hat eine Stimme.
    Die Beschlussfassung kann auch schriftlich erfolgen.
    Die Beschlüsse sind in einem Beschlussbuch festzuhalten.

  • § 24

    Kasse

    Ein Mitglied wird von der Mitgliederversammlung mit der Führung der Kasse beauftragt.

    Zur Prüfung der Kasse sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr zu wählen, die nicht Mitglied im Vorstand sein dürfen.

    Die Kassenprüfer haben die Buchführung und Kasse mindestens einmal im Jahr, möglichst kurz vor der Mitgliederversammlung zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung zu erstatten.

  • § 25

    Beitrag

    Die Mitglieder des Verbands zahlen einen Jahresbeitrag zur Deckung der Auslagen und zur Erreichung des Vereinszwecks. Die Durchführung der Aufgaben des Verbands muss durch die Beiträge des Verbands gesichert sein.
    Der Beitrag wird von der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden festgelegt.

  • § 26

    Satzungsänderungen

    1. Satzungsänderungen können vom Vorstand, von der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden, von mindestens zwei Landesverbänden oder von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

    2. Die Anträge zur Satzungsänderung sind an den Vorstand zu richten. Sie müssen den zu ändernden Teil der Satzung sowie den geänderten Teil der Satzung im genauen Wortlaut nebst einer kurzen Begründung enthalten.

    3. Satzungsänderungen sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die beantragte Satzungsänderung ist den Mitgliedern auf der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

    4. Satzungsänderungen, die nicht den Inhalt, sondern nur die Form betreffen, und vom Amtsgericht, Verwaltungsgericht oder einer zuständigen Behörde verlangt werden, können vom Vorstand allein beschlossen werden.
  • § 27

    Auflösung des Verbands

    1. Die Auflösung des Verbands kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Die beantragte Auflösung kann nur von einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

    2. Im Fall der Auflösung des Verbands sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der amtierende Vorsitzende des Verbands und sein Stellvertreter als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt.

    3. Im Fall der Auflösung des Verbands ist nach der Liquidation vorhandenes Vermögen einem zweckverwandten gemeinnützigen Verein zuzuführen. Im Auflösungsfall ist hierüber eine Bestimmung zu treffen, entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • § 28

    Gerichtsstand

    Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern ist Augsburg als Sitz des Verbands Gerichtsstand.

Diese Satzung tritt am 6. Juni 1985 in Kraft.
Geändert am 29.03.2009.
Geändert am 12.04.2019.
Geändert am 23.09.2019.
Geändert am 27.06.2025.

Berufsordnung

  • Artikel 1

    Grundsätze

    1. Tierheilpraktiker dienen der Gesundheit, der von ihnen behandelten Tiere und den sich aus dem Tierschutz ergebenden Pflichten. Erfahrungen aus der tierheilkundlichen Überlieferung und moderne medizinische Erkenntnisse werden zum Wohl der Tiere angewandt.

    2. Tierheilpraktiker verhalten sich in Ausübung des Berufs, wie auch im Privaten stets der Würde des Berufsstands entsprechend und vermeiden alles, was dem Ansehen und der Würde des Standes abträglich ist.

    3. Die Ausübung des Tierheilpraktikerberufes ist eine gewerbliche Tätigkeit.
  • Artikel 2

    Berufspflichten

    1. Tierheilpraktiker verpflichten sich, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und stets nur die Heilmethoden anzuwenden, die nach ihrer Überzeugung auf dem einfachsten und schnellsten Weg und ohne Schädigung des Tieres zum Heilerfolg führen oder Linderung verschaffen.

    2. Tierheilpraktiker verpflichten sich, bedenkliche Heilmittel in der Praxis nicht anzuwenden. Tierheilpraktiker sind verpflichtet, die Tierhalter auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten hinzuweisen.

    3. Tierheilpraktiker sollen sich der Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst sein. Insbesondere müssen die Grenzen der gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen beachtet werden.

    4. Tierheilpraktiker sind in der Ausübung ihres Berufes frei. Die Wahl der Behandlungsmethode obliegt dem Tierheilpraktiker. Tierheilpraktiker können eine Behandlung ablehnen, wenn sie der Überzeugung sind, dass der betreuende Tierhalter seine Sorgfaltspflicht missachtet und ein Vertrauensverhältnis zwischen Tierheilpraktiker und Tierhalter nicht besteht. Die Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt hiervon unberührt.

    5. Tierheilpraktiker sind verpflichtet, über verabreichte Arzneimittel Buch zu führen. Der Berufsverband stellt hierfür ein Arzneimittelnachweisbuch zur Verfügung. Im Lebensmitteltierbereich ist die Verabreichung von Tierarzneimitteln dem Tierhalter in geschriebener Form auszuhändigen.
  • Artikel 3

    Schweigepflicht

    1. Tierheilpraktiker verpflichten sich, über alles zu schweigen, was ihnen in Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird.

    2. Unberührt hiervon bleiben Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sowie die Pflicht zur Anzeige bzw. Meldung von Erkrankungen nach dem Tiergesundheitsgesetz.

    3. Tierheilpraktiker müssen alle Personen, die ihnen in Ausübung ihres Berufes behilflich sind, auf die Schweigepflicht hinweisen.

    4. Die Offenbarung eines Berufsgeheimnisses ist dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erfüllung einer Rechtspflicht notwendig ist oder das bedrohte Rechtsgut überwiegt.

    5. Auskünfte an Versicherungen sollen im Einvernehmen mit dem Tierhalter baldigst und nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.
  • Artikel 4

    Fortbildungspflicht

    1. Tierheilpraktiker sind zu ständiger Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung ist nachzuweisen. Die Berufsorganisationen sind, laut Satzung verpflichtet, Fortbildungsveranstaltungen anzubieten.

    2. Alle Fortbildungsnachweise, die belegen, dass der Tierheilpraktiker seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist, sind aufzubewahren.
  • Artikel 5

    Praxis

    1. In der Regel übt ein Tierheilpraktiker seine Praxis an seinem Wohnort bzw. am Ort des ständigen Aufenthalts aus. Das Betreiben einer Fahrpraxis ist zulässig, wenn die Lagerung von Arzneimitteln und empfindlichen Medizinprodukten, die nicht mitgeführt werden, an seinem Wohnort vorschriftsmäßig gewährleistet ist.

    2. Räumlichkeiten: Die Praxisräume sollen den allgemeinen hygienischen Anforderungen entsprechen. Die Räume dürfen außerhalb der Sprechzeiten keinem anderen Zwecken dienen.

    3. Die Unterhaltung weiterer Praxen ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Alle auf den Namen des Tierheilpraktikers angemeldeten Praxen müssen dem Berufsverband gemeldet werden.

    4. Auf dem Praxisschild ist mindestens anzugeben:
      - Die Bezeichnung „Tierheilpraktiker“
      - Name des Tierheilpraktikers
      Das Schild darf Zusätze über akademische Grade, Titel, Sprechstunden und Telefonnummern enthalten. Das Schild darf ferner Hinweise über die Art der Tätigkeit bzw. der zu behandelnden Tierarten enthalten, z. B. „Klein- und Großtiere“, „Geflügel“, „Homöopathie“, „Phytotherapie“ und ähnliches. Jedoch nicht mehr als drei Hinweise. Nicht zulässig sind hingegen Bezeichnungen wie: „Spezialist“, „Fachtierheilpraktiker für …“, „Diplomtierheilpraktiker“ und ähnliches.

    5. Die Größe des Schildes soll ortsübliche Maße (in der Regel 50 x 30 cm) nicht übersteigen.

    6. Tierheilpraktiker verzichten auf die Führung akademischer Grade, die nicht an einer Hochschule der Bundesrepublik erworben worden sind oder von einer zuständigen Behörde zur Führung in der Bundesrepublik zugelassen wurden. Entsprechendes gilt für Bezeichnungen wie „Professor“, „Privatdozent“ und ähnliches.

    7. Für Vordrucke auf Briefbögen, Formularen und Stempeln gelten die unter „Praxisschild“ aufgeführten Richtlinien entsprechend.
  • Artikel 6

    Werbung

    1. Tierheilpraktiker verpflichten sich:
      - Jede nicht standesgemäße Werbung zu unterlassen
      - Veröffentlichungen jeder Art, nicht mit einer Werbung für die eigene Praxis zu verbinden
      - Berichte über Behandlungen nur in Fachzeitschriften veröffentlichen zu lassen
      - Unentgeltliche Behandlungen in der Regel nicht anzubieten
      - Keine Fernbehandlung anzubieten oder durchzuführen (eine Fernbehandlung liegt vor, wenn der Tierheilpraktiker den Patienten nicht gesehen oder untersucht hat)
      - Es ist unzulässig, nur aufgrund eingesandter Körperflüssigkeiten, Haare oder anderen Materials, Diagnosen zu stellen oder Behandlungsempfehlungen zu geben. Das Einbeziehen von evidenzbasierten Diagnoseverfahren in die Beratung von Betrieben ist davon ausgenommen.

    2. Eine sachliche Werbung in den Printmedien und im Internet mit Angaben zur Praxis wie Adresse, Praxiszeiten, Spezialisierung ist unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Verordnungen erlaubt.

    3. Für alle Anzeigen in den Printmedien gilt: Form und Größe sollen das für solche Anzeigen übliche Maß nicht übersteigen.

    4. Sprechzeiten sollen mindestens an der Praxistür angekündigt werden.
  • Artikel 7

    Zeugnisse und Gutachten

    1. Tierheilpraktiker sollen Berichte und Bescheinigungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellen. Bei Expertisen oder Bescheinigungen sind der Zweck und der Empfänger klar anzugeben.

    2. Berichte und Expertisen über Heilmittel sollen ausschließlich in Fachkreisen/ Fachzeitschriften veröffentlicht werden.
  • Artikel 8

    Gebühren

    1. Tierheilpraktiker sind in der Höhe ihrer Gebühren frei.

    2. Als Grundlage für die Gebühren soll das Gebührenverzeichnis für Tierheilpraktiker dienen.
  • Artikel 9

    Verkauf und Verpachtung einer Praxis

    1. Beim Verkauf einer Praxis dürfen dem Kaufpreis nur die tatsächlich dem Käufer übergebenen Gegenstände und Einrichtungen zugrunde gelegt werden. Für Tierheilpraktiker ist es standesunwürdig, gewerbsmäßig Praxiskauf und Verkauf zu betreiben.

    2. Bei Verkauf oder Verpachtung einer Praxis sollen dem Berufsverband die Verträge zur Einsichtnahme und Beratung vorgelegt werden.
  • Artikel 10

    Tierarzneimittel/Arzneimittel

    1. Vertrieb, Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln/Arzneimitteln sind nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Insbesondere sind die Vorschriften des Tierarzneimittel- und Arzneimittelgesetzes zu beachten.

    2. Tierheilpraktiker dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel/Arzneimittel nicht erwerben, anwenden oder abgeben.

    3. Apothekenpflichtige Tierarzneimittel/Arzneimittel dürfen nur in der Apotheke erworben und in der Ausübung der Praxis angewandt, aber nicht abgegeben werden (§ 50 TAMG). Der Umgang mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln/Arzneimitteln muss bei Eröffnung der Praxis schriftlich der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 79 TAMG/§ 67 AMG). Außerdem müssen über den Erwerb und den Verbrauch der apothekenpflichtigen Tierarzneimittel/Arzneimittel Nachweise geführt und diese auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden (§ 48 TAMG/§ 64 AMG).
  • Artikel 11

    Haftpflicht

    1. Tierheilpraktiker sollen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Der Berufsverband kann Versicherungsgesellschaften empfehlen, die sich auf die Versicherung von Tierheilpraktikern spezialisiert haben.

    2. Von Einleitung und Verlauf von Strafverfahren und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen soll dem Berufsverband unverzüglich und in aller Offenheit Mitteilung gemacht werden.
  • Artikel 12

    Melde- und Anzeigepflicht

    1. Tierheilpraktiker müssen die Eröffnung ihrer Praxis anmelden:
      - Beim zuständigen Veterinäramt
      - Beim zuständigen Finanzamt
      - Bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Gewerbeanmeldung)
      - Bei der zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde
      - Bei der Berufsgenossenschaft
  • Artikel 13

    Hilfskräfte

    1. Tierheilpraktiker können in ihrer Praxis Hilfskräfte anstellen. Die Beschäftigten sind sozialversicherungspflichtig und sind bei der Sozialversicherung anzumelden.

    2. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiträge zu den Sozialversicherungen sind zu beachten.
  • Artikel 14

    Berufsaufsicht

    1. Tierheilpraktiker unterstellen sich in ihrem eigenen Interesse und im Interesse des Berufsstandes der Aufsicht ihres Berufsverbandes.

    2. Die vom Berufsverband, aus gegebenem Anlass, erbetenen Auskünfte über Tätigkeit, Arbeitsweise und Heilerfolge, sollen vom Tierheilpraktiker im Rahmen der Zumutbarkeit beantwortet werden.

    3. Der Berufsverband bzw. dessen Beauftragte haben das Recht, sich über die ordnungsgemäße Berufstätigkeit des Tierheilpraktikers an Ort und Stelle zu unterrichten.

    4. Tierheilpraktiker verpflichten sich, Anordnungen ihres Berufsverbandes nachzukommen. Gegen Anordnungen, die nach Ansicht des Tierheilpraktikers ungerechtfertigt sind, kann beim zuständigen Organ des Berufsverbandes Beschwerde eingereicht werden.
  • Artikel 15

    Standesdisziplin

    1. Tierheilpraktiker verhalten sich Kollegen gegenüber kollegial und üben keine unsachliche Kritik an Berufskollegen.

    2. Unsachgemäße Kritik an den Maßnahmen und Behandlungsmethoden anderer Kollegen sind zu vermeiden.
  • Artikel 16

    Zuweisung gegen Entgelt

    1. Es ist standesunwürdig, sich gegenseitig Patienten gegen Entgelt zuzuweisen.
  • Artikel 17

    Bestandsberatung

    1. Tierheilpraktiker dürfen in landwirtschaftlichen Betrieben Bestandsberatungen durchführen.

    2. Die Bestandsberatung ist nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen. Sie dient der Behandlung und Vorbeugung gehäuft auftretender Krankheiten.

    3. Die Vergütung richtet sich nach Bestandsgröße und dem erforderlichen Zeitaufwand. Bei der Betreuung eines Betriebes sind die tierseuchenrechtlichen und tier-/arzneimittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

    4. Tierheilpraktiker sollten mit den Tierhaltern Beratungs- und Behandlungsverträge abschließen.
  • Artikel 18

    Verstöße gegen die Berufsordnung

    1. Verstöße gegen die Berufsordnung können im Wege eines ehrengerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens geahndet werden. Vorher sollte der Versuch einer kollegialen Einigung vor dem zuständigen Gremium des Berufsverbandes unternommen werden.

    2. In einem solchen Verfahren kann darüber entschieden werden, ob ein Tierheilpraktiker wegen beruflicher Untüchtigkeit aus dem Berufsverband ausgeschlossen werden soll.

    3. Streitigkeiten in Berufsfragen zwischen Berufsverbandsmitgliedern können vom hierfür zuständigen Gremium entschieden werden. Der ordentliche Gerichtsweg ist damit nicht ausgeschlossen.

    4. Verstöße gegen die Berufsordnung können mit einem Bußgeld bis eintausend Euro geahndet werden.
  • Artikel 19

    Geltungsbereich

    1. Diese Berufsordnung gilt für alle Tierheilpraktiker und basiert auf den geltenden rechtlichen Bestimmungen und Gesetzen.
  • Artikel 20

    Änderungen

    1. Änderungen und Ergänzungen können nur vom „Ältester Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V.“ beschlossen werden.

Inkrafttreten

Diese Berufsordnung wurde vom Ältesten Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. beschlossen und tritt am 7. August 2024 in Kraft.

Hohenroda, 29. Juni 2024

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Vorstände

Unsere Vorstände

Unser Bundesvorstand

  • Birgit Weidacher

    1. Vorsitzende

  • Nicole Wurster

    2. Vorsitzende

  • Angela Lamminger

    Beisitzende

  • Melanie Volquardts

    Beisitzende

  • Sina Reinecke

    Kassenwart

  • Kathi Timmer

    Schriftführerin

Unsere Landesvorstände

  • Jens Lau

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

  • Melanie Lühr

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

  • Sina Schawe-Reinecke

    Nordrhein-Westfalen

  • Marion-Sybille Schieffer

    NORDRHEIN-WESTFALEN

  • Nicole Wurster

    HESSEN/BADEN-WÜRTTEMBERG

  • Tanja Maier

    HESSEN/BADEN-WÜRTTEMBERG

  • Birgit Gnadl

    BAYERN

  • Angela Lamminger

    BAYERN

  • Schleswig-Holstein

    Jens Lau und Melanie Lühr

  • Hamburg

    Dieses Bundesland wird von der Landesvertretung Schleswig-Holstein unterstützt.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an unsere Hauptgeschäftsstelle.

  • Mecklenburg-Vorpommern

    Dieses Bundesland wird von der Landesvertretung Schleswig-Holstein unterstützt.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an unsere Hauptgeschäftsstelle.

  • Brandenburg

    Dieses Bundesland wird nicht zusätzlich von einer Landesvertretung unterstützt.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an unsere Hauptgeschäftsstelle.

  • Berlin

    Dieses Bundesland wird nicht zusätzlich von einer Landesvertretung unterstützt.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an unsere Hauptgeschäftsstelle.

  • Bremen

    Dieses Bundesland wird von der Landesvertretung Schleswig-Holstein unterstützt.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an unsere Hauptgeschäftsstelle.

  • Niedersachsen

    Dieses Bundesland wird von den Landesvertretungen NRW und Schleswig-Holstein unterstützt.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an unsere Hauptgeschäftsstelle.

  • Sachsen-Anhalt

    Dieses Bundesland wird nicht zusätzlich von einer Landesvertretung unterstützt.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an unsere Hauptgeschäftsstelle.

  • Sachsen

    Dieses Bundesland wird nicht zusätzlich von einer Landesvertretung unterstützt.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an unsere Hauptgeschäftsstelle.

  • Thüringen

    Dieses Bundesland wird nicht zusätzlich von einer Landesvertretung unterstützt.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an unsere Hauptgeschäftsstelle.

  • Nordrhein-Westfalen

    Sina Reinecke und Marion-Sybille Schieffer

  • Hessen

    Nicole Wurster und Tanja Maier

  • Rheinland-Pfalz

    Dieses Bundesland wird nicht zusätzlich von einer Landesvertretung unterstützt.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an unsere Hauptgeschäftsstelle.

  • Saarland

    Dieses Bundesland wird nicht zusätzlich von einer Landesvertretung unterstützt.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an unsere Hauptgeschäftsstelle.

  • Baden-Württemberg

    Nicole Wurster und Tanja Maier

  • Bayern

    Birgit Gnadl und Angela Lamminger

Weiterlesen … Vorstände

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Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Mitgliedschaft in unserem Verband interessieren! Wir bieten verschiedene Mitgliedschaften an.
Bei Fragen dazu wenden Sie sich gerne an uns.

Unsere Mitgliedschaften im Vergleich

Sie möchten Teil unseres Berufsverbands werden? Dann haben Sie je nach Qualifikation und beruflichem Status verschiedene Möglichkeiten.
Wichtig zu wissen: Eine schulinterne Abschlussprüfung allein berechtigt nicht zur ordentlichen Mitgliedschaft.
Nur wer die Verbandsprüfung erfolgreich ablegt, kann ordentliches Mitglied werden und alle Vorteile – wie z. B. das Führen des Verbandslogos – nutzen.
Tierheilpraktiker mit Schulprüfung oder andere fachlich nahestehende Berufsgruppen können jedoch jederzeit Fördermitglied werden und bleiben so beruflich bestens informiert und vernetzt.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht unserer Mitgliedschaften.

Ordentliches/geprüftes Mitglied
150,00 €/Jahr

Ein geprüftes Mitglied ist ein Tierheilpraktiker, der erfolgreich die Prüfung vor einem anerkannten Berufsverband abgelegt hat.
Eine Schulprüfung reicht nicht für eine ordentliche Verbandsmitgliedschaft aus.
Verbandsgeprüfte Mitglieder können das Berufslogo des Verbandes führen und profitieren von der vollen Unterstützung und den Ressourcen des Verbands.

  • Ablegen einer Verbandsprüfung notwendig

  • oder Bestehen einer von uns anerkannten Prüfung vor einem anderen Berufsverband (Nachweis erforderlich)

  • Nutzung unseres Verbandszeichens

  • Umfassende Beratung in allen beruflichen Belangen

  • Monatliche Online-Sprechstunde

  • Praxis- und Informationsflyer

  • Verbandszeitschrift

  • Arzneimittelnachweisbuch

  • Anwendungsbelegblöcke

  • Quittungsblöcke

  • Terminblöckchen

  • Stempel und Aufkleber mit Verbandslogo

  • Kostenloses Werbematerial für Messen

  • Kostenloser Verleih von Werbebannern für Messen (bitte unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. melden)

  • Zuschüsse zu Kleidung und Werbematerialien

  • Regelmäßige Rundmails

  • Kostenlose, bzw. vergünstigte Teilnahme an → Qualitätszirkeln

  • Zugriff auf unsere Community

Verbandszeichensatzung

Außerordentliches Mitglied im Schüler-Status
75,00 €/Jahr

Ein Mitglied im Schülerstatus ist ein angehender Tierheilpraktiker, der sich während seiner Ausbildung auf die Verbandsprüfung vorbereitet. Der Schülerstatus besteht so lange, bis die Verbandsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
Legt das Mitglied keine Verbandsprüfung ab, wechselt es nach dem Ende der Ausbildung automatisch in den Status eines Fördermitglieds.

  • Schulbescheinigung der THP-Schule notwendig

  • Umfassende Beratung in allen beruflichen Belangen

  • Monatliche Online-Sprechstunde

  • Verbandszeitschrift

  • Regelmäßige Rundmails

  • Kostenlose, bzw. vergünstigte Teilnahme an → Qualitätszirkeln

  • Zugriff auf unsere Community

Außerordentliches Mitglied/Fördermitglied
75,00 €/Jahr

Eine Fördermitgliedschaft richtet sich an Tierheilpraktiker und andere Berufsgruppen bzw. Firmen, die einem Berufsverband angehören wollen, um berufspolitisch informiert und begleitet zu sein.
Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit durch das Ablegen einer Verbandsprüfung in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.

  • Keine Bescheinigung notwendig

  • Schulzeugnis der THP-Ausbildung, wenn vorhanden

  • Umfassende Beratung in allen beruflichen Belangen

  • Monatliche Online-Sprechstunde

  • Verbandszeitschrift

  • Regelmäßige Rundmails

  • Kostenlose, bzw. vergünstigte Teilnahme an → Qualitätszirkeln

  • Zugriff auf unsere Community

Anmeldung zum Verband

Hinweis

Mit dem erfolgreichen Bestehen unserer Prüfung wird ein Mitglied automatisch zu einem ordentlichen/geprüften Mitglied.

Beitragsordnung

  1. Die Mitglieder des Ältesten Verbandes der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V. zahlen zur Deckung der Auslagen und zur Erreichung des Vereinszwecks einen Jahresbeitrag.

  2. Alle Mitglieder zahlen ihren Jahresbeitrag zum Beginn des Kalenderjahres, spätestens jedoch zum 31. März. Die Beiträge sind Schickschulden im Sinne des BGB und müssen ohne Aufforderung oder Mahnung entrichtet werden.

    Alle Mitglieder zahlen den gleichen Mitgliedsbeitrag.
    Ausnahme: Beitragsermäßigungen gemäß Punkt 5.

    Aufnahmegebühr
    Die Aufnahmegebühr beträgt ein Fünftel des Jahresbeitrags zuzüglich 1/12 für jeden verbleibenden Monat bis zum Jahresende. Ab dem Folgejahr gilt der reguläre Jahresbeitrag.

  3. Die Beiträge sind möglichst durch Bankeinzug oder durch Dauerauftrag zu entrichten.

  4. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden beschlossen.

  5. Beitragsermäßigung
    1. Mitglieder, die sich noch in der Ausbildung befinden, können auf Antrag eine Beitragsermäßigung erhalten.
      Diese Ermäßigung gilt nur für Schüler, die an einer vom Verband anerkannten Tierheilpraktiker-Schule unterrichtet werden (schriftliche Bestätigung der Schule erforderlich).
    2. Mitglieder, die aus Altersgründen ihre Praxistätigkeit aufgegeben haben, und keine Einkünfte aus der Tätigkeit als Tierheilpraktiker mehr haben, zahlen auf Antrag 10% des Jahresbeitrags.
    3. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder.

  6. Eine Nichtbezahlung des Beitrags kann den Ausschluss aus dem Verband zur Folge haben (§6 der Satzung).

Der gültige Jahresbeitrag beträgt:

  • für alle Mitglieder: 150,00 €
  • für Schüler (Bescheinigung der Schule erforderlich): 75,00 €
  • für Kollegen, die ihre Praxistätigkeit altersbedingt aufgegeben haben: 15,00 €

Der Aufnahmebeitrag beträgt 1/5 des Mitgliedsbeitrags: 30,00 €, plus zusätzlich jeweils 1/12 des Grundbeitrags für jeden auf den Eintritt folgenden Monat.

Diese Beitragsordnung ist beschlossen am 28. September 2012. Alle bisherigen Beitragsordnungen verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

Mitgliedschaft kündigen

    Über das folgende Formular können Sie Ihre Mitgliedschaft kündigen.

    Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.

    Mit Absenden des Formulars kündigen Sie fristgerecht zum 31. Dezember diesen Jahres die Mitgliedschaft im „Ältesten Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e.V.“
    Bitte beachten Sie, dass Ihre Kündigung erst wirksam wird, wenn Sie von uns eine Bestätigung bekommen haben!

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